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2 ARs 238/20

BUNDESGERICHTSHOF ARs 238/20 2 AR 144/20 BESCHLUSS vom 16. Dezember 2020 in dem Auslieferungsverfahren gegen zur Strafverfolgung vertreten durch: Rechtsanwalt Az.: 1 Ausl 29/18 Oberlandesgericht Oldenburg Az.: 400 Ausl A 119/17 Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg ECLI:DE:BGH:2020:161220B2ARS238.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2020 beschlossen:

Der als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Juli 2020 – Az.: 1 Ausl 29/18 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe: I.

Gegen den Beschwerdeführer wurde in der Ukraine Haftbefehl erlassen. Auf Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine wurde er zum Zwecke der Auslieferung zur Strafverfolgung festgenommen und befand sich aufgrund Auslieferungshaftbefehls des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Juli 2019 zwischen 28. November 2019 und 27. Mai 2020 in Auslieferungshaft.

Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2020 beantragte er, ihn für den Vollzug der Auslieferungshaft zu entschädigen. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 10. Juli 2020 zurückgewiesen, da für Auslieferungshaft im Fall der Anordnung der Haft durch ausländische Behörden und Vollstreckung im Inland nach dem Gesetz keine Entschädigungspflicht bestehe.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der „sofortigen Beschwerde“.

II.

Der Rechtsbehelf ist unzulässig, da der Rechtsweg erschöpft ist.

1. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 IRG sind Entscheidungen des Oberlandesgerichts im Auslieferungsverfahren unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1987 – 2 ARs 254/87, BGHR IRG § 13 Unanfechtbarkeit 1; KG, Beschluss vom 24. August 2018 – (4) 151 AuslA 185/17 (228/17), juris Rn. 13).

2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs auch nicht aus § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG.

a) Einer unmittelbaren Anwendung der Vorschrift steht entgegen, dass der Anwendungsbereich des StrEG nicht eröffnet ist, da es sich bei Auslieferungshaft auf Ersuchen ausländischer Behörden grundsätzlich um keine Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 StrEG handelt (BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 1992 – 2 BvR 1403/91, BeckRS 1992, 08098 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 17. Januar 1984 – 4 ARs 19/83, BGHSt 32, 221, 225 f.; OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2005 – 6 Ausl 53-05/24/05, BeckRS 2005, 9812; KG, Beschluss vom 29. November 2010 – (4) Ausl. A. 915-06 (183/06), BeckRS 2011, 5645; OLG Dresden, Beschluss vom 10. Juli 2014 – OLGAusl 53/14, BeckRS 2014, 21174 Rn. 38; MüKo-StPO/Kunz, 1. Aufl., § 2 StrEG Rn. 8; BeckOK-StPO/Cornelius, 38. Edition, § 1 StrEG Rn. 19; BeckOK-OWiG/Grommes, 28. Edition, § 2 StrEG Rn. 6).

b) Die Regelungen des StrEG finden – wie sich unmittelbar aus § 77 IRG ergibt – im Bereich der strafrechtlichen Rechtspflege auch keine entsprechende Anwendung. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern entspricht auch – wie das Oberlandesgericht in seinem Beschluss zutreffend ausgeführt hat – dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (BGH, aaO; OLG Köln, aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Mai 2017 – III-3 AR 153/15, BeckRS 2017, 123140 Rn. 2, jeweils mwN; Ambos/Gronke in Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl., 1. Hauptteil Rn. 49).

c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs auch nicht aus einer „verfassungskonformen Auslegung“ der genannten Vorschriften im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ergeben, da einer solchen Norminterpretation der gesetzliche Wortlaut und der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers entgegenstehen (zu den Grenzen verfassungskonformer Auslegung vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 1 BvR 2142/11, BVerfGE 138, 64, 93 f.).

Franke Grube Schmidt

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