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IX ZA 28/16

BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 28/16 BESCHLUSS vom

2. März 2017 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ECLI:DE:BGH:2017:020317BIXZA28.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Grupp und Dr. Schoppmeyer am 2. März 2017 beschlossen:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Oktober 2016 wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht kommt es auf den Erfolg in der Sache an, nicht auf die Frage, ob wegen eines Verfahrensfehlers eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht, etwa nach § 544 Abs. 7 ZPO, erfolgen müsste (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 107/05, AnwBl. 2007, 94; vom 15. November 2011 - II ZR 6/11, WM 2012, 78 Rn. 5).

2. Im Endergebnis hat die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger ist beweispflichtig für den Abschluss des Darlehensvertrages, aus welchem er Rechte herleitet. Das Landgericht hat die von den Parteien angebotenen Beweise, so weit möglich, erhoben und unter Berücksichtigung der vorgelegten Privaturkunden vollständig und sachgerecht gewürdigt (§ 286 ZPO). Das Berufungsgericht könnte die festgestellten Tatsachen daher nach einer Zurückverweisung durch den Senat seiner Entscheidung erneut zugrunde legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

3. Von einer weitergehenden Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Kayser Gehrlein Lohmann Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 21.03.2016 - 30 O 21105/13 OLG München, Entscheidung vom 11.10.2016 - 7 U 1653/16 -

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