Paragraphen in X ZR 10/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 21 | GVG |
1 | 45 | ZPO |
1 | 227 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 21 | GVG |
1 | 45 | ZPO |
1 | 227 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 10/23 BESCHLUSS vom 17. April 2025 in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2025:170425BXZR10.23.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2025 durch den Richter Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Marx, die Richter Dr. Rensen und Dr. Crummenerl und die Richterin Dr. von Pückler beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 24. Januar 2025 sowie die Ablehnungsgesuche vom 4. und 15. Januar 2025, werden, soweit über diese nicht bereits mit Beschluss vom 16. Januar 2025 entschieden wurde, als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Der Beklagte ist Inhaber des deutschen Patents 10 2006 027 636 (Streitpatents), das am 13. Juni 2006 angemeldet worden ist und einen Stoß- und Schwingungsdämpfer betrifft.
Die Klägerin hat das Streitpatent mit der Nichtigkeitsklage angegriffen. Das Patentgericht hat das Streitpatent wegen mangelnder Patentfähigkeit für nichtig erklärt.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der weiterhin die Abweisung der Nichtigkeitsklage anstrebt. Mit Verfügung vom 26. Februar 2024 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt auf Donnerstag, den 16. Januar 2025.
Der Beklagte hat beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu gewähren und ihm zumindest einen Patentanwalt beizuordnen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Senats vom 19. November 2024 zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 hat Patentanwalt Dipl.-Ing. T. angezeigt, dass nunmehr er den Beklagten vertrete, und Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt. Er könne aus gesundheitlichen Gründen und damit in Zusammenhang stehender Operationstermine den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen. Er benötige eine Einarbeitungszeit bis mindestens Mitte April 2025 oder länger, was er derzeit nicht abschätzen könne.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 18. Dezember 2024 wurde der Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2025 hat der Beklagte, vertreten durch Patentanwalt Dipl.-Ing. T. , den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher sowie alle weiteren Senatsmitglieder als befangen abgelehnt und mit Schreiben vom 15. Januar 2025 ein zweites Ablehnungsgesuch gegen die genannten Richter gestellt.
Der Senat hat die Ablehnungsgesuche des Beklagten, soweit sie sich gegen den Richter Dr. Deichfuß, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx, den Richter Dr. Crummenerl sowie die Richterin Dr. von Pückler richten, mit Beschluss vom 16. Januar 2025 als unzulässig verworfen und anschließend unter Mitwirkung dieser Richter mit Urteil vom selben Tag die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 hat der Beklagte gegen sämtliche Senatsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden Richters Dr. Bacher ein drittes Ablehnungsgesuch gestellt.
Unter dem 2. Februar 2025 hat der Beklagte ein mit "Gegenvorstellung" überschriebenes Schreiben eingereicht und durch zwei Nachträge vom 3. und 6. März 2025 ergänzt, mit denen er die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt.
II. Das Ablehnungsgesuch vom 24. Januar 2025 sowie die Ablehnungsgesuche vom 4. und 15. Januar 2025, soweit über diese nicht bereits mit Beschluss vom 16. Januar 2025 entschieden wurde, sind unzulässig.
1. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche berufen.
Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung. Dies kommt in Betracht, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist (BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06, NJW-RR 2008, 72, 73 f.; Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07, NVwZ-RR 2008,
289, 291; Beschluss vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04, NJW 2006, 3129; Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 526/19, NJW-RR 2021, 1436 Rn. 20 ff.; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZB 10/23 Juris Rn. 4; Beschluss vom 2. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 10/18 Rn. 7).
2. Nach dieser Maßgabe sind die über die Person des Vorsitzenden Richters hinausgehend gegen sämtliche Senatsmitglieder gerichteten Ablehnungsgesuche des Beklagten eindeutig unzulässig.
a) Gemäß § 227 Abs. 4 ZPO entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung über die Aufhebung oder Verlegung eines Termins. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Keiner der zusätzlich zu dem Vorsitzenden Richter und mit dem (dritten) Ablehnungsgesuch vom 24. Januar 2025 allein nochmals abgelehnten Richter war an der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beteiligt und für die sich daraus ergebenden Abläufe verantwortlich. Als Mitglied einer Spruchgruppe an einem anberaumten Verhandlungstermin beteiligt zu sein, ist als Grund für die Annahme einer Befangenheit gänzlich ungeeignet.
Dass der Vorsitz im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2025 gemäß § 5 Abs. 3 der Grundsätze über die Mitwirkung der Mitglieder des X. Senats gemäß § 21g Abs. 2 GVG für das Jahr 2025 dem stellvertretenden Vorsitzenden Dr. Deichfuß oblag, kann eine Befangenheit ebenfalls nicht ansatzweise belegen. Nichts anderes gilt für die Mitwirkung abgelehnter Richter an dem Beschluss vom 19. November 2024 über die Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfeantrags des Beklagten gemäß den Mitwirkungsgrundsätzen für das Jahr 2024.
Der Beklagte durfte auch nicht darauf vertrauen, dass wegen seiner unmittelbar vor dem Verhandlungstermin angebrachten Ablehnungsgesuche der Verhandlungstermin aufgehoben werden würde (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 - IX ZB 52/22, NJW-RR 2022, 1361, Rn. 17).
b) In seinem das erste und zweite Ablehnungsgesuch des Beklagten betreffenden Beschluss vom 16. Januar 2025 hat der Senat bereits ausgeführt, dass das Fehlen einer technischen Ausbildung oder Qualifikation, die über die juristische Qualifikation hinausgeht, von vornherein ungeeignet ist, eine Befangenheit der Senatsmitglieder zu begründen. Gleiches gilt für den Einwand, der Beklagte sei nicht ordnungsgemäß anwaltlich vertreten.
c) Schließlich ist auch der Hinweis auf eine gegebenenfalls bestehende Mitgliedschaft einzelner Senatsmitglieder in der Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR e.V.) offenkundig nicht geeignet, als Beleg für eine Befangenheit zu dienen.
3. Soweit sich die Ablehnungsgesuche vom 4. und 15. Januar 2025 gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher und Richter am Bundesgerichtshof Hoffmann richten, sind sie ebenfalls unzulässig.
Mit der ohne Beteiligung des abgelehnten Vorsitzenden Richters und von Richter am Bundesgerichtshof Hoffmann erfolgten Zurückweisung der Anhörungsrüge des Beklagten durch Beschluss vom gleichen Tag ist die Berufungsinstanz vollständig abgeschlossen. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch nicht mehr zulässig (BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, BeckRS 2016, 177112, Rn. 3). Denn in diesem Fall ist ausgeschlossen, dass das Urteil von dem Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, noch abgeändert werden kann.
Deichfuß Marx Rensen Crummenerl von Pückler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 26.10.2022 - 4 Ni 42/21 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 21 | GVG |
1 | 45 | ZPO |
1 | 227 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 21 | GVG |
1 | 45 | ZPO |
1 | 227 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen