• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IX ZR 90/11

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 90/11 BESCHLUSS vom 16. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 16. Mai 2013 beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.153,21 € festgesetzt.

Gründe:

Die statthafte (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auch sonst zulässige (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht stellt weder fest, dass für die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der im Vollstreckungstitel genannten Gläubigerin noch keine Vollstreckungsklausel erteilt worden ist, noch erörtert es die Voraussetzungen, unter denen gegebenenfalls bereits vor der Umschreibung des Titels eine Vollstreckung durch den Rechtsnachfolger drohen kann. Die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung von den Rechtssätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 1992 (VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387) kann deshalb nicht festgestellt werden.

Kayser Raebel Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.11.2010 - 9 O 281/10 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.05.2011 - 3 U 234/10 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IX ZR 90/11

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 544 ZPO
1 2 ZPO
1 543 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 2 ZPO
1 543 ZPO
2 544 ZPO

Original von IX ZR 90/11

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IX ZR 90/11

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum