Paragraphen in VIa ZR 459/22
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1 | 544 | ZPO |
1 | 552 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 459/22 BESCHLUSS vom 8. August 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:080823BVIAZR459.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Wille beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die dahin auszulegen ist, der Kläger verfolge ausschließlich Ansprüche betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des im Berufungsantrag zu 3 bezeichneten Fahrzeugs weiter, wird die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. März 2022 zugelassen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Berufungsanträge zu 3, zu 4, erster und sechster Unterpunkt, und zu 5 zum Nachteil des Klägers erkannt hat.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil mangels einer den Angriff tragenden Begründung entsprechend § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZR 88/20, juris Rn. 18 mwN). Auf die vom Kläger in seinem Berufungsantrag zu 4, zweiter bis fünfter Unterpunkt, angeführten weiteren technischen Einrichtungen, die nach der Formulierung des Berufungsantrags zu 4 das Feststellungsbegehren des Klägers jeweils selbständig tragen sollen, geht die Nichtzulassungsbeschwerde in einer Auseinandersetzung mit dem vorbezeichneten Urteil nicht ein.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Menges Krüger Götz Rensen Wille Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 14.07.2021 - 2 O 196/20 OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.03.2022 - 8 U 1492/21 -
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