Paragraphen in 5 StR 266/13
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3 | 349 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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3 | 349 | StPO |
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StR 266/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 31. Januar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden die Gebühr im Revisionsverfahren um 1/6 ermäßigt und der Staatskasse 1/6 der in der Rechtsmittelinstanz entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.
Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen schweren Raubes in zwei Fällen, schwerer Brandstiftung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
Der Gesamtstrafenausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat zwar nicht verkannt, dass wegen vollständiger Verbüßung einer im Jahr 2009 nachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten ein Härteausgleich zu gewähren ist. Der von ihm vorgenommene Härteausgleich von einem Jahr Freiheitsstrafe wird jedoch dem Ziel des Härteausgleichs, den Angeklagten so zu stellen, wie er bei einer Gesamtstrafenbildung gestanden hätte, schon mit Blick auf das – von der Strafkammer nicht erkennbar bedachte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 5 StR 432/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 19, Rn. 12 ff. mwN) – gesamte Strafübel von zehn Jahren und drei Monaten wegen Taten, die lange zurückliegen und ohne das umfassende Geständnis des Angeklagten nicht hätten aufgeklärt werden können, nicht mehr gerecht. Auch der Umstand, dass die genannte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten erst wenige Wochen vor Durchführung der Hauptverhandlung im gegenständlichen Verfahren erledigt worden ist und damit die Möglichkeit der Gesamtstrafbildung verhindert hat, drängt zur Gewährung eines besonders nachhaltigen Härteausgleichs (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 5 StR 478/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18).
Angesichts der rechtsfehlerfrei zugemessenen Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe erkennt der Senat unter Zubilligung des den vorgenannten Umständen hinreichend Rechnung tragenden Härteausgleichs auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren bei gleichzeitiger Entscheidung über die Kosten gemäß § 473 Abs. 4 StPO.
Basdorf Sander Dölp König Bellay
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