Paragraphen in 1 AZR 815/13
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1 | 313 | ZPO |
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BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 5.5.2015, 1 AZR 815/13 Parallelentscheidung zu führender Sache - 1 AZR 806/13 -, ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. August 2013 - 10 Sa 47/13 - aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 22. November 2012 - 2 Ca 306/12 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 429,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2012 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstiger Langtext Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet _(§ 313a Abs. 1 ZPO)_.
Schmidt K. Schmidt Koch Rath Olaf Kunz
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1 | 313 | ZPO |
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