Paragraphen in 12 W (pat) 49/19
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 49/19
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 11 2012 005 581 …
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24.10.2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller, der Richterin Bayer, des Richters ECLI:DE:BPatG:2019:241019B12Wpat49.19.0 Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk beschlossen:
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B66B vom 20.12.2018 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt: - Beschreibungsseite 1 vom 05.10.2016, Beschreibungsseite 2 vom 04.07.2019, Beschreibungsseiten 3 bis 6 vom 16.06.2014, Beschreibungsseite 7 vom 04.07.2019, Beschreibungsseite 8 vom 16.06.2014, Beschreibungsseite 9 vom 04.07.2019 sowie Beschreibungsseite 10 vom 16.06.2014 - Patentansprüche 1 bis 3 vom 10.09.2019 - Figuren 1 bis 7 vom 16.06.2014 Gründe:
I.
Die vorliegende Patentanmeldung 11 2012 005 581 geht aus der internationalen PCT-Anmeldung PCT/JP2012/050181 (Veröffentlichung WO 2013/103016 A1) hervor, die am 06.01.2012 eingereicht wurde.
Am 16.06.2014 reichte die Anmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ihren Antrag und die Unterlagen für die Einleitung der nationalen Phase der PCT-Anmeldung für die Erteilung eines Patents mit der Bezeichnung „Passagierfördervorrichtung“ ein. Mit Beschluss vom 20.12.2018 hat die Prüfungsstelle für Klasse B66B des DPMA die Anmeldung zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle begründete den Beschluss gemäß § 48 PatG damit, dass der Gegenstand nach Anspruch 1 nicht neu (§ 3 PatG) sei gegenüber der Druckschrift US 6 685 002 B1 (D1, s.u.). Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 22.01.2019 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B66B vom 20.12.2018 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: - Beschreibungsseite 1 vom 05.10.2016, Beschreibungsseite 2 vom 04.07.2019, Beschreibungsseiten 3 bis 6 vom 16.06.2014, Beschreibungsseite 7 vom 04.07.2019, Beschreibungsseite 8 vom 16.06.2014, Beschreibungsseite 9 vom 04.07.2019 sowie Beschreibungsseite 10 vom 16.06.2014 - Patentansprüche 1 bis 3 vom 10.09.2019 - Figuren 1 bis 7 vom 16.06.2014 Die geltende Anspruch 1 lautet:
Daran schließen die sich auf diesen Anspruch unmittelbar bzw. mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 an.
Im Verfahren befinden sich folgende Druckschriften: D0: JP 2003201083 A D1: US 6,685,002 B1 D2: EP 2 527 283 A1 D3: GB 1 276 922 D4: DE 11 2009 005 437 T5 Die D0 wurde von der Anmelderin in der ursprünglichen Beschreibungseinleitung zum Stand der Technik angegeben, die D1 bis D4 von der Prüfungsstelle im Rahmen des Prüfungsverfahrens ermittelt. Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 und 3 sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.) Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache auch insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung eines Gegenstands nach einem neuen Anspruch 1 führt, der aus den Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 1 und 4 besteht.
2.) Als Fachmann für die Erfindung zuständig ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss Dipl.-Ing. FH oder vergleichbar anzusehen, der über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Entwicklung von Passagierfördervorrichtungen, z. B. Rolltreppen, verfügt.
3.) Der Anspruch 1 wird für die weitere Erörterung wie folgt gegliedert (Änderungen gegenüber der Fassung vom Anmeldetag entsprechend gekennzeichnet):
M0 M1 M2 M3 M4 M5 M6 M7 M8 M9 M10 M11 M12 Passagierfördervorrichtung mit: mehreren Stufen (7), die in einer umlaufende Weise zu bewegen sind; einem sich bewegenden Handlauf (13), der in einer umlaufenden Weise synchron mit der Bewegung der mehreren Stufen (7) zu bewegen ist; einem Tragwerk (3) zum Abstützen der mehreren Stufen (7) und des sich bewegenden Handlaufs (13); einer Abdeckschürze (31), die an einer lateralen Seite der mehreren Stufen (7) angeordnet ist; zumindest einer Rolle (27), die an jeder der mehreren Stufen (7) angeordnet ist; einer der zumindest einen Rolle (27) entsprechenden Schiene (29) zum Führen der zumindest einen Rolle (27); und einer Schienenabstützplatte (35), die an dem Tragwerk (3) abgestützt ist, wobei die Schiene an der Schienenabstützplatte (35) befestigt ist, und die Abdeckschürze (31) und/oder der sich bewegende Handlauf (13) an der Schienenabstützplatte (35) befestigt sind, wobei das Tragwerk (3) eine darin ausgebildete, längliche Ausnehmung (39) aufweist, die Schienenabstützplatte (35) eine darin ausgebildete, längliche Ausnehmung (41) aufweist, das Tragwerk (3) und die Schienenabstützplatte (35) miteinander durch M13 M14 ein Befestigungselement (37) verbunden sind, das durch die längliche Ausnehmung [39] des Tragwerks (3) und die längliche Ausnehmung [41] der Schienenabstützplatte (35) verläuft, und eine Erstreckungsrichtung der länglichen Ausnehmung [39] des Tragwerks (3) und eine Erstreckungsrichtung der länglichen Ausnehmung [41] der Schienenabstützplatte (35) sich bei Betrachtung aus einer Richtung, in der die Ausnehmungen ausgebildet sind, voneinander unterscheiden.
4.) Die geltenden Unterlagen sind zulässig.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 besteht aus den Merkmalen der Ansprüche 1 und 4 vom Anmeldetag mit sprachlichen, aber nicht inhaltlichen Anpassungen. Die Unteransprüche 2 und 3 sind gleichlautend zu den Unteransprüchen 2 und 3 vom Anmeldetag.
Darüber hinaus wurden sämtliche geltenden Ansprüche 1-3 gegenüber der ursprünglichen Fassung durch Aufnahme von Bezugszeichen ergänzt und der Unteranspruch 2 auch hinsichtlich eines offensichtlichen Fehlers („Abdeckschürze“ statt „Seitenschürze“) korrigiert.
Die geltende Beschreibung (S. 1) wurde hinsichtlich des von der Prüfungsstelle genannten druckschriftlichen Standes der Technik (D1 bis D4) ergänzt.
Die Absätze 0006, 0020 bzw. 0026 auf den Seiten Seiten 2, 7 bzw. 9 wurden inhaltlich an den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 angepasst. So war im ursprünglichen Abs. 0006 die Erfindung nur als Vorrichtung mit den Merkmalen M0 bis M9 aufgeführt. Die ursprünglichen Absätze 0020 und 0026 führten wiederum den Gegenstand mit den weiteren Merkmalen M10 bis M14 nur als mögliche Ausführungsform der Erfindung auf.
5.) Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Aus keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen D0 bis D4 geht ein Gegenstand wie nach geltendem Anspruch 1 hervor (§ 3 PatG).
So zeigt zwar die D1 (US 6,685,002 B1), welche dem Erfindungsgegenstand am nächsten kommt, die Merkmale M1 bis M9 wie folgt auf: M0 Passagierfördervorrichtung (D1: escalator system 10) mit: M1 mehreren Stufen (7; D1: steps 18 in Fig. 1, 3, 4), die in einer umlaufende Weise zu bewegen sind; M2 einem sich bewegenden Handlauf (13; D1: Fig. 1), der in einer umlaufenden Weise synchron mit der Bewegung der mehreren Stufen (7; D1: steps 18) zu bewegen ist; M3 einem Tragwerk (3; D1: truss arrangement 12) zum Abstützen der mehreren Stufen (7; D1: steps 18) und des sich bewegenden Handlaufs (13; D1: Fig. 1, 4; Sp. 4, Z. 13-15: „The incline module is designed to provide easy locating and positioning for the various systems mounted thereon, such as the handrail system, track skirt system, etc.“); M4 einer Abdeckschürze (31; D1: Fig. 1, 4; Sp. 4, Z. 13-15: track skirt system; skirt 26 in Fig 1), die an einer lateralen Seite der mehreren Stufen (7; D1: steps 18) angeordnet ist; M5 zumindest einer Rolle (27; D1: Fig. 4), die an jeder der mehreren Stufen (7; D1: steps 18) angeordnet ist; M6 einer der zumindest einen Rolle (27; D1: Fig. 4) entsprechenden Schiene (29; D1: Fig. 4 iVm Fig. 1: track 16) zum Führen der zumindest einen Rolle (27; Anm. zur Auslegung „Führen“: auch die Offenlegungsschrift OS, Fig. 5 iVm Abs. 0020 zeigt nur Schienen 29 und keine Führung z.B. in horizontaler Richtung; nach Anspruch 3 soll die Führung durch die Anlage des Führungsklotzes gegen die Abdeckschürze erfolgen, nicht durch die Schiene;); M7 und einer Schienenabstützplatte (35; D1: Fig. 4, stanchion 40 mit upright elements 42 und horizontal member 44), die an dem Tragwerk (3; D1: truss arrangement 12) abgestützt ist (D1, Sp. 4, Z. 35-41 iVm Fig. 4), M8 wobei die Schiene (D1: Fig. 4 iVm Fig. 1: track 16) an der Schienenabstützplatte (35; D1: Fig. 4, „upright element“ 42 des „stanchion“ 40) befestigt ist, und M9 die Abdeckschürze (31; D1: Fig. 1, 4; Sp. 4, Z. 13-15: track skirt system; skirt 26 in Fig 1; s. Sp. 4 Z. 55-57; Anspruch 9) und/oder der sich bewegende Handlauf (13; D1: Fig. 1; s. Sp. 4, Z. 57-60; Anspruch 9) an der Schienenabstützplatte (35; D1: Fig. 4, „upright element“ 42 des „stanchion“ 40) befestigt sind.
Weder aus der D1 noch aus dem weiteren im Verfahren befindlichen Stand der Technik geht dagegen ein Gegenstand mit auch den Merkmalen M10 bis M14 des geltenden Anspruchs 1 hervor. Ein solcher Gegenstand ist dadurch, auch in der Zusammenschau der vorliegenden Druckschriften und in Verbindung mit Fachwissen, nicht nahegelegt (§ 4 PatG).
So weist zwar auch die D1 in Sp. 4 Z. 35-41, insb. Z. 37-39, mit „As can be seen, various bolts are placed in the stanchion for attaching to the existing cross member, which are adjustable within slots“ iVm Fig. 4 auf längliche Ausnehmungen hin. Die Figur 4, auf die sich diese Beschreibung bezieht, zeigt aber nur längliche Schlitze im „horizontal member 44“ des „stanchion“ 40 auf. Dagegen sind hierzu in einer anderen Richtung (z.B. horizontal) ausgebildete längliche Ausnehmungen im Tragwerk nicht aufgezeigt und auch nicht nahegelegt. Denn die D1, s. Sp. 4 Z. 112 iVm Fig. 1 und Sp. 4 Z. 45-49 iVm Fig. 4, offenbart lediglich, dass ausschließlich die dortigen horizontalen Bestandteile der Schienenabstützplatten (senkrechte) „preset alignment holes“ aufweisen, nicht aber auch das dem erfindungsgemäßen Tragwerk entsprechende „existing cross member“ 14, 40 (Fig. 1).
Die von der Prüfungsstelle zum ursprünglichen Anspruch 4, der die geltenden Merkmale M10 bis M14 aufführte, bezüglich der Langlöcher herangezogene Entgegenhaltung D2 (EP 2 527 283 A1), dortige Fig. 5, zeigt iVm Sp. 8 Z. 21-27 Punkt 15 („[...] fixing the central modules (301) to the bearing structure (10) without fixing the central modules (301) to transverse elements to the movement direction of the transport system of bearing structure (10)“), ebenso quasi gleichlautend Anspruch 15, nur auf, dass das „central module“ 301 nicht an Querstrukturen („transverse elements“) des Tragwerks („bearing structure“ 301) befestigt werden soll. Unter „transverse elements“ sind lt. D2, Abs. 0008, diejenigen (in den Figuren der D2 nicht dargestellten) Querstrukturen zu verstehen, die die Seitenstrukturen miteinander verbinden. Die D2 offenbart damit aber nicht, dass in der Tragstruktur (10) und in der Schienenabstützplatte (301) längliche Ausnehmungen mit unterschiedlicher Erstreckungsrichtung ausgebildet wären und zudem noch durch diese länglichen Ausnehmungen durch ein Befestigungselement miteinander verbunden wären. Daher kann die D2 dazu auch nicht anregen.
Die D3 (GB 1 276 922) wurde von der Prüfungsstelle aufgrund der Fig. 2 und dortigen „side plates“ 3 lediglich hinsichtlich der im ursprünglichen Anspruch 3 (geltender Anspruch 2) angegebenen Führungsklötze 3 herangezogen. Die Druckschrift kann jedoch generell mangels Angaben zu einer Befestigungsart keine Anregung zu einem Gegenstand mit auch den Merkmalen M10 bis M14 geben.
Dies trifft auch auf die D4 (DE 11 2009 005 437 T5) und die D0 (JP 2003-201083 A) zu, die weiter ab liegen als jeweils die D1 und die D2.
Die auf Anspruch 1 unmittelbar bzw. mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 werden vom Hauptanspruch getragen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Ganzenmüller Bayer Ausfelder Schenk prö
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