• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

6 StR 446/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 446/20 BESCHLUSS vom 26. Januar 2021 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:260121B6STR446.20.0

-2Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2021 beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19. Juni 2020, soweit es diese Angeklagten betrifft,

a) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner haften,

b) aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen schwerer räuberischer Erpressung, den Angeklagten R.

wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 35 Euro angeordnet und gegen den Angeklagten R. eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren festgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat das Landgericht nicht bedacht, dass Tatbeteiligte, die an denselben Gegenständen (Mit-)Verfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haften und dies im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2018 – 2 StR 14/18 Rn. 11 f. mwN). Der Senat ergänzt das Urteil entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.

2. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob gegen die Angeklagten die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist, obwohl aufgrund der Feststellungen dazu Anlass bestand. Danach konsumieren die Angeklagten seit ihrer Kindheit unterschiedliche Betäubungsmittel, insbesondere Amphetamine und Crystal Meth. Auch ungefähr eine Stunde vor der Tat hatten beide Crystal Meth zu sich genommen (UA S. 19). Die Tat begingen sie aufgrund ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit, um kurzfristig Geld für weitere Betäubungsmittel zu erlangen (UA S. 25). Das Landgericht hat zudem ausdrücklich „eine Zurückstellung eines Teils der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG“ befürwortet (UA S. 28). In Anbetracht dessen hätte es erörtern müssen, ob die Angeklagten gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen sind. Der Generalbundesanwalt hat dazu in Bezug auf beide Angeklagten in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Die getroffenen Feststellungen legen den für die Unterbringung erforderlichen Hang, also eine zumindest eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende und durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen, mehr als nahe (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2018 – 5 StR 291/18 Rn. 12; Urteil vom 18. Juli 2013 – 4 StR 100/13 Rn. 6).

Das Fehlen einer konkreten Erfolgsaussicht ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das Landgericht diesbezüglich festgestellt, dass die Angeklagten zwischenzeitlich die Einsicht gewonnen zu haben scheinen, therapeutische Hilfe zu benötigen, und sie sich einer Therapie unterziehen wollen (UA S. 28).

…

Einer etwaigen Unterbringungsanordnung steht nicht entgegen, dass ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. auch BGH, a.a.O.). Die Nichtanwendung des § 64 StGB durch die Strafkammer ist zudem nicht von dessen Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362).

Die Sache bedarf insoweit unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) neuer tatgerichtlicher Prüfung.“

Dem schließt sich der Senat an.

Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Cottbus, LG, 19.06.2020 - 1410 Js 35797/19 24 KLs 8/20 53 Ss 168/20

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 6 StR 446/20

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 64 StGB
2 349 StPO
1 35 BtMG
1 246 StPO
1 354 StPO
1 358 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 35 BtMG
2 64 StGB
1 246 StPO
2 349 StPO
1 354 StPO
1 358 StPO

Original von 6 StR 446/20

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 6 StR 446/20

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum