Paragraphen in XI ZB 23/22
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1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 23/22 BESCHLUSS vom 11. Oktober 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:111022BXIZB23.22.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen:
Die Sprungrechtsbeschwerde gegen den Hinweisbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 27. Juni 2022 - 36 C 131/22 - wird auf Kosten des Klägers als unstatthaft verworfen. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss nur eine Rechtsbeschwerde statthaft, und dies auch nur, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Gegen den angefochtenen Hinweisbeschluss ist im Übrigen auch kein sonstiger Rechtsbehelf zum Bundesgerichtshof eröffnet. Vielmehr ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen - nur gegen die Endentscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken ein Rechtsbehelf statthaft.
Streitwert: bis 500 €.
-3- Ellenberger Derstadt Grüneberg Matthias Schild von Spannenberg Vorinstanz: AG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.06.2022 - 36 C 131/21 -
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1 | 574 | ZPO |
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