Paragraphen in 20 W (pat) 5/11
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1 | 123 | GVG |
1 | 4 | PatG |
1 | 21 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 5/11 Verkündet am 9. April 2014
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 154 05.11 betreffend das Patent 10 2006 011 010 hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Musiol beschlossen:
Der Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Dezember 2010 wird aufgehoben und das Patent 10 2006 011 010 wird widerrufen.
Gründe I.
Auf die am 9. März 2006 eingereichte Patentanmeldung wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt das Patent 10 2006 011 010 mit der Bezeichnung „Wiedergabeanordnung und Anzeigevorrichtung“ erteilt. Die Patenterteilung wurde am 31. Oktober 2007 im Patentblatt veröffentlicht. Das Patent umfasst insgesamt drei Patentansprüche.
Gegen das Patent wurde am 30. Januar 2008 Einspruch erhoben, mit dem der vollständige Widerruf des Patents begehrt wurde. Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Die Einsprechende hat ihren Einspruch auf eine behauptete Vorbenutzungshandlung des Farbfernsehers P… Typ 28PW8504/12 gestützt, zu deren Beleg und Be chreibung sie zwei Dokumente vorgelegt hat:
D1A Eidesstattliche Versicherung des K… mit vier anliegenden Abbildungen und D1B Auszug aus der Bedienungsanleitung zum Farbfernseher P… Typ 28PW8504/12.
Ferner stützt die Einsprechende ihren Einspruch auf die Druckschrift D2 EP 0 691 792 A2.
Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2008 (also nach Ablauf der Einspruchsfrist) hat die Einsprechende noch folgende Dokumente in Zusammenhang mit der von ihr behaupteten Vorbenutzungshandlung des Farbfernsehers P… Typ 28PW8504/12 nachgereicht:
D1C Schreiben von M… in H… und D1D Anfrage zu D1C.
Im Prüfungsverfahren waren neben der Druckschrift D2 u. a. die Druckschriften D3 US 2002/0089523 A und D4 WO 94/19905 A1 in Betracht gezogen worden.
Im Ergebnis des Einspruchsverfahrens hat die Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent aufrechterhalten. Sie hielt den Einspruch zwar für zulässig, in der Sache jedoch für unbegründet.
Hiergegen wendet sich die Einsprechende mit ihrer Beschwerde.
An der mündlichen Verhandlung nahm der Vertreter der Einsprechenden und Beschwerdeführerin, wie mit Schriftsatz vom 17. März 2014 angekündigt, nicht teil. Mit genanntem Schriftsatz vom 17. März 2014 beantragt die Einsprechende und Beschwerdeführerin,
den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Dezember 2010 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Hilfsweise wird beantragt, das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrecht zu erhalten:
Patentansprüche 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 9. April 2014,
Angepasste Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 9. April 2014,
Zeichnungen wie Patentschrift.
Der geltende erteilte Patentanspruch 1 lautet:
„Wiedergabeanordnung (100) zum Wiedergeben eines Bildsignals“, aufweisend - eine erste Signalquelle (102) zum Erzeugen eines ersten Bildsignals und - eine Anzeigevorrichtung (101) zum Anzeigen des ersten Bildsignals, wobei - die erste Signalquelle (102) zum Übertragen des ersten Bildsignals über eine erste Anschlussvorrichtung (104, 105) mit der Anzeigevorrichtung (101) verbunden und - die erste Anschlussvorrichtung (104, 105) dazu eingerichtet ist, ein erstes Steuersignal zur Unterscheidung eines Normalbildformates und eines Breitbildformates an die Anzeigevorrichtung (101) zu übermitteln, dadurch gekennzeichnet, dass - die Anzeigevorrichtung (101) eine Betriebsartwahlvorrichtung (110) zur Wahl zwischen einem Letter-Box Breitbildformat und einem anamorphen Breitbildformat und einen Speicher (207) zum Speichern eines Wertes aufweist, der die zu verwendende Betriebsart angibt, und - die Betriebsartwahlvorrichtung (110) dazu eingerichtet ist, beim Empfang des ersten Steuersignals zur Auswahl des Breitbildformates durch die Betriebsartwahlvorrichtung (110) in Anhängigkeit des Wertes des Speichers (207) eine Letter-Box Betriebsart oder eine anamorphe Betriebsart zur Darstellung des ersten Bildsignals zu wählen.“
Der geltende erteilte nebengeordnete Patentanspruch 2 lautet:
„Anzeigevorrichtung (200) zum Anzeigen eines Bildsignals, aufweisend - einen Bildschirm (201) zum Anzeigen von Bildern, - einen Bildsignaleingang (204) zum Empfangen eines Bildsignals von einer Bildsignalquelle (102, 103), - einen Steuersignaleingang (205) zum Empfangen eines Steuersignals von der Bildsignalquelle (102, 103), das angibt, ob es sich bei einem zugehörigen Bildsignal um ein Breitbildsignal oder ein Normalbildsignal handelt, und - eine Skalierungseinheit (202), die dazu eingerichtet ist, ein von dem Bildsignaleingang (204) empfangenes Bildsignal vor der Anzeige auf dem Bildschirm (201) zu skalieren, wenn ein von dem Steuersignaleingang (205) empfangenes Steuersignal angibt, dass es sich um ein Breitbildsignal handelt, dadurch gekennzeichnet, dass - die Skalierungseinheit (202) dazu eingerichtet ist, das empfangene Bildsignal mittels einer Letter-Box Skalierung, bei der das Bildsignal in horizontaler und vertikaler Richtung skaliert wird, oder einer anamorphen Skalierung, bei der das Bildsignal nur in horizontaler Richtung skaliert wird, zu skalieren, - die Anzeigevorrichtung (200) einen Speicher (207) zum Speichern eines Wertes aufweist, der die zu verwendende Art der Skalierung angibt, und - die Skalierungseinheit (202) dazu eingerichtet ist, beim Empfang des Steuersignals, das angibt, dass es sich um ein Breitbildsignal handelt, das empfangene Bildsignal in Abhängigkeit des gespeicherten Wertes mittels der Letter-Box Skalierung oder der anamorphen Skalierung zu skalieren.“
Bezüglich des abhängigen Patentanspruchs 3 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag basiert auf dem erteilten Patentanspruch 2 und lautet:
„Anzeigevorrichtung (200) zum Anzeigen eines Bildsignals, aufweisend - einen Bildschirm (201) zum Anzeigen von Bildern, - einen Bildsignaleingang (204) zum Empfangen eines Bildsignals von einer Bildsignalquelle (102, 103), - einen Steuersignaleingang (205) zum Empfangen eines Steuersignals von der Bildsignalquelle (102, 103), das angibt, ob es sich bei einem zugehörigen Bildsignal um ein Breitbildsignal oder ein Normalbildsignal handelt, und - eine Skalierungseinheit (202), die dazu eingerichtet ist, ein von dem Bildsignaleingang (204) empfangenes Bildsignal vor der Anzeige auf dem Bildschirm (201) zu skalieren, wenn ein von dem Steuersignaleingang (205) empfangenes Steuersignal angibt, dass es sich um ein Breitbildsignal handelt, dadurch gekennzeichnet, dass - die Skalierungseinheit (202) dazu eingerichtet ist, das empfangene Bildsignal mittels einer Letter-Box Skalierung, bei der das Bildsignal in horizontaler und vertikaler Richtung skaliert wird, oder einer anamorphen Skalierung, bei der das Bildsignal nur in horizontaler Richtung skaliert wird, zu skalieren, - die Anzeigevorrichtung (200) eine Benutzerschnittstelle (206) und einen Speicher (207) zum Speichern eines Wertes aufweist, der die zu verwendende Art der Skalierung angibt, wobei der Wert des Speichers (207) über die Benutzerschnittstelle (206) festgelegt werden kann, wobei über ein Bildschirmmenü der Anzeigevorrichtung (200) vorgegeben werden kann, grundsätzlich eine erste Art der Skalierung für Bildsignale zu verwenden, für die über den Steuersignaleingang (205) signalisiert wird, dass es sich um Bildsignale im Breitbildformat handelt, und die Einstellung dabei gültig bleibt, so lange ein und dasselbe Gerät über den Bildsignaleingang (204) mit der Anzeigevorrichtung (200) verbunden ist, und - die Skalierungseinheit (202) dazu eingerichtet ist, beim Empfang des Steuersignals, das angibt, dass es sich um ein Breitbildsignal handelt, das empfangene Bildsignal in Abhängigkeit des gespeicherten Wertes mittels der Letter-Box Skalierung oder der anamorphen Skalierung zu skalieren.“
An den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 schließt sich der abhängige Patentanspruch 2 an, welcher dem erteilten abhängigen Patentanspruch 3 entspricht.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die Gegenstände der Patentansprüche nach Hauptantrag, jedenfalls die Gegenstände der Patentansprüche nach Hilfsantrag patentfähig seien.
Mit Hinweis vom 25. Februar 2014 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er sich vor einer abschließenden Entscheidung auch mit der Lehre der Druckschriften D2 bis D4 auseinandersetzen wird.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat Erfolg, da die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 2 in der Fassung des Hauptantrags nicht mehr als neu gelten können und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).
1. Zum Hauptantrag a) Der Patentgegenstand betrifft eine Wiedergabeanordnung zum Wiedergeben eines Bildsignals, umfassend eine Signalquelle zum Erzeugen eines Bildsignals und eine Anzeigevorrichtung zum Anzeigen des Bildsignals (vgl. PS, Titel und [0001]).
Das Streitpatent geht davon aus, dass Wiedergabeanordnungen und Anzeigevorrichtungen für Bildsignale vielfach bekannt seien. Beispielsweise wiesen viele sogenannte Breitbildfernseher mit einem Bildschirm-Seitenverhältnis von 16:9 eine SCART-Buchse zum Anschluss eines Videorecorders auf. Über diesen SCARTAnschluss übermittele der Videorecorder mittels eines SCART-Kabels das Bildsignal an den Fernseher und stelle (zusätzlich an einem Pin des SCART-Anschlusses) einen vorbestimmten Signalpegel bereit, wenn ein Bildsignal im 16:9-Format (Breitbild) wiedergegeben werde bzw. einen anderen Signalpegel, wenn ein Bildsignal im herkömmlichen 4:3-Format wiedergegeben werde (vgl. PS, [0003]).
Herkömmlich seien 16:9-Breitbildsignale im sogenannten Letter-Box-Format ausgestrahlt bzw. gespeichert worden. Dieses Format sei an den (namensgebenden) schwarzen Rändern am oberen und unteren Bildrand erkennbar (vgl. PS, [0004]). Das Letter-Box-Format weise jedoch Nachteile auf, so nutze es nicht alle zur Verfügung stehenden Bildzeilen und sei nur verhältnismäßig aufwendig skalierbar (vgl. PS, [0005]). Daher sei ein weiteres Breitbildformat entwickelt worden, das sogenannte anamorphe Breitbildformat (vgl. PS, [0006]).
Problematisch sei nun, dass bei den bekannten Wiedergabeanordnungen (z. B. Fernsehgeräten) der oben genannten Art ein Steuersignal nur zur Umschaltung zwischen dem 4:3- und dem (einen) 16:9-Breitbildformat diene. Somit könne es, insbesondere bei der Verwendung unterschiedlicher Signalquellen (z. B. Videorekorder und DVD-Spieler), zur verzerrten Darstellung von 16:9-Breitbildformaten kommen, wenn eine falsche Skalierung von der Anzeigevorrichtung verwendet werde, da eben zwischen den beiden nunmehr gebräuchlichen 16:9-Formaten (Letter-Box-Format und anamorphes Breitbildformat) nicht unterschieden werden könne (vgl. PS, [0007]).
Dem Streitpatent liegt die (subjektive) Aufgabe zugrunde, auf geeignete Weise weiterentwickelte Wiedergabeanordnungen und Anzeigevorrichtungen zu beschreiben, die eine unverzerrte Wiedergabe unterschiedlicher Breitbildformate ermöglichen. Insbesondere soll eine Unterscheidung zwischen einem Letter-BoxBreitbildformat und einem anamorphen Breitbildformat ermöglicht werden, ohne dass hierzu ein weiteres Steuersignal von einer Bildsignalquelle zur Verfügung gestellt werden müsste (vgl. PS, [0012]).
Die streitpatentgemäße Lösung sieht im Wesentlichen vor, dass die Anzeigevorrichtung eine Betriebsartwahlvorrichtung bzw. eine Skalierungseinheit zur Wahl zwischen einem Letter-Box-Breitbildformat und einem anamorphen Breitbildformat und einen Speicher zum Speichern eines Wertes aufweist, der die zu verwendende Betriebsart angibt und dass diese Betriebsartwahlvorrichtung bzw. Skalierungseinheit dazu eingerichtet ist, beim Empfang des (ersten) Steuersignals zur Auswahl des Breitbildformates durch die Betriebsartwahlvorrichtung bzw. Skalierungseinheit in Abhängigkeit des Wertes des Speichers eine Letter-Box-Betriebsart oder eine anamorphe Betriebsart zur Darstellung des ersten Bildsignals zu wählen (vgl. PS, [0013], Patentansprüche 1 und 2).
Die Patentschrift führt aus, dass die Betriebsartwahlvorrichtung durch Voreinstellungen eines Benutzers eingestellt werden könne. Beispielsweise könne ein Bildschirmmenü, ein Schalter der Anzeigevorrichtung oder eine zugehörige Fernbedienung hierzu genutzt werden (vgl. PS, [0031]).
Es sei jedoch auch eine vollständig automatische Umschaltung zwischen dem anamorphen und dem Letter-Box-Format denkbar, beispielsweise könne durch die Übermittlung eines zweiten Steuersignals von der ersten Signalquelle an die Anzeigevorrichtung eine Umschaltung bewirkt werden. So könne ein zusätzlicher Pin des Signaleingangs dazu verwendet werden, ein entsprechendes zweites Steuersignal zu übertragen. Es sei auch möglich, die beiden Steuersignale miteinander zu kombinieren und beispielsweise einen (mehrstufigen) Pegel der Steuersignalleitung zu nutzen: so könnte ein Pegel zwischen 5 und 6 Volt das Letter-Box-Format anzeigen und ein Pegel zwischen 7 und 8 Volt das anamorphe Breitbildformat (vgl. PS, [0033]). Die letztgenannten Ausführungsformen lösen die subjektive Aufgabe des Streitpatents jedenfalls insoweit nicht, als ein zweites Steuersignal verwendet wird, also ein weiteres Steuersignal bereitgestellt werden muss, was der genannten subjektiven Aufgabe des Streitpatents gemäß vermieden werden soll.
Als besonders vorteilhaft sieht es das Streitpatent an, wenn die Anzeigeeinrichtung eine Erkennungseinrichtung aufweist, die automatisch das verwendete Breitbildformat (beispielsweise anhand einer Analyse des empfangenen Bildsignals) erkennt, eine geeignete Art der Skalierung auswählt und in einem Speicher speichert (vgl. PS, [0036]).
Der geltende erteilte Patentanspruch 1 lautet (Aufzählungszeichen hinzugefügt):
M1.1 Wiedergabeanordnung (100) zum Wiedergeben eines Bildsignals.
M1.2 Die Wiedergabeanordnung weist eine erste Signalquelle (102) zum Erzeugen eines ersten Bildsignals auf.
M1.3 Die Wiedergabeanordnung weist eine Anzeigevorrichtung (101) zum Anzeigen des ersten Bildsignals auf.
M1.4 Die erste Signalquelle (102) ist zum Übertragen des ersten Bildsignals über eine erste Anschlussvorrichtung (104, 105) mit der Anzeigevorrichtung (101) verbunden.
M1.5 Die erste Anschlussvorrichtung (104, 105) ist dazu eingerichtet, ein erstes Steuersignal zur Unterscheidung eines Normalbildformates und eines Breitbildformates an die Anzeigevorrichtung (101) zu übermitteln.
Oberbegriff M1.6 Die Anzeigevorrichtung (101) weist eine Betriebsartwahlvorrichtung (110) zur Wahl zwischen einem Letter-Box Breitbildformat und einem anamorphen Breitbildformat und einen Speicher (207) zum Speichern eines Wertes auf, der die zu verwendende Betriebsart angibt.
M1.7 Die Betriebsartwahlvorrichtung (110) ist dazu eingerichtet, beim Empfang des ersten Steuersignals zur Auswahl des Breitbildformates durch die Betriebsartwahlvorrichtung (110) in Abhängigkeit des Wertes des Speichers (207) eine Letter-Box Betriebsart oder eine anamorphe Betriebsart zur Darstellung des ersten Bildsignals zu wählen.
Kennzeichen Der geltende erteilte nebengeordnete Patentanspruch 2 lautet (Aufzählungszeichen hinzugefügt):
M2.1 Anzeigevorrichtung (200) zum Anzeigen eines Bildsignals. M2.2 Die Anzeigevorrichtung weist einen Bildschirm (201) zum Anzeigen von Bildern auf. M2.3 Die Anzeigevorrichtung weist einen Bildsignaleingang (204)
zum Empfangen eines Bildsignals von einer Bildsignalquelle (102, 103) auf. M2.4 Die Anzeigevorrichtung weist einen Steuersignaleingang (205) zum Empfangen eines Steuersignals von der Bildsignalquelle (102, 103) auf, das angibt, ob es sich bei einem zugehörigen Bildsignal um ein Breitbildsignal oder ein Normalbildsignal handelt. M2.5 Die Anzeigevorrichtung weist eine Skalierungseinheit (202) auf, die dazu eingerichtet ist, ein von dem Bildsignaleingang (204) empfangenes Bildsignal vor der Anzeige auf dem Bildschirm (201) zu skalieren, wenn ein von dem Steuersignaleingang (205) empfangenes Steuersignal angibt, dass es sich um ein Breitbildsignal handelt. Oberbegriff M2.6 Die Skalierungseinheit (202) ist dazu eingerichtet, das empfangene Bildsignal mittels einer Letter-Box Skalierung, bei der das Bildsignal in horizontaler und vertikaler Richtung skaliert wird, oder einer anamorphen Skalierung, bei der das Bildsignal nur in horizontaler Richtung skaliert wird, zu skalieren.
M2.7 Die Anzeigevorrichtung (200) weist einen Speicher (207) zum Speichern eines Wertes auf, der die zu verwendende Art der Skalierung angibt.
M2.8 Die Skalierungseinheit (202) ist dazu eingerichtet, beim Empfang des Steuersignals, das angibt, dass es sich um ein Breitbildsignal handelt, das empfangene Bildsignal in Abhängigkeit des gespeicherten Wertes mittels der LetterBox Skalierung oder der anamorphen Skalierung zu skalieren.
Kennzeichen b) Als für die Beurteilung der Lehre der Anmeldung relevanten Fachmann sieht der Senat einen Diplomingenieur der Nachrichtentechnik mit universitärer Ausbildung und Erfahrung auf dem Gebiet der Planung/Auslegung und des Betriebes von Videokomponenten.
c) Ausgehend von dem Fach- und Erfahrungswissen des Fachmanns geht der Senat von folgenden, den einzelnen Begriffen zugrunde zu legenden Bedeutungsinhalten aus:
Der Speicher kann abhängig von einer Benutzereingabe befüllt werden oder auch automatisch durch Auswerten einer erfassten Größe (vgl. PS, [0035] und [0036]).
Soweit die Merkmale M1.7 und M2.8 fordern, dass eine Tätigkeit „beim Empfang des (ersten) Steuersignals“ erfolgt, ist dies jedenfalls dann erfüllt, wenn die Tätigkeit erfolgt, während der Empfang des ersten Steuersignals stattfindet.
d) Die Druckschrift D3 (US 2002/0089523 A) beschreibt eine dynamische Anpassung von „on-screen“-Einblendungen, um mit verschiedenen Video-Formaten umgehen zu können (vgl. Titel).
Die Druckschrift D3 geht davon aus, dass an Fernsehgeräten Video-Bildsignale in verschiedenen Bildformaten dargestellt werden müssen. Genannt sind die Formate „4:3“, „letterbox“ und „anamorph widescreen“ (vgl. [0007] und [0008]). Problematisch werde es, wenn neben dem Video-Bildsignal ein überlagertes graphisches Bildsignal (wie die Kanalnummer oder Programmhinweise) angezeigt werden müsste, denn die Positionierung und Größe dieses graphischen Bildsignals müsse dem Bildformat des unterliegenden Video-Bildsignals angepasst werden (vgl. [0009]). Dementsprechend stellt sich die Druckschrift D3 die Aufgabe, einen Signalisierungsmechanismus bereitzustellen, der diese Anpassung unterstützt (vgl. [0010]).
Im Rahmen der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels offenbart die Druckschrift D3, dass ein 16:9-Fernsehbildschirm über eine SCART-Verbindung an einen Fernsehempfänger (broadcast data receiver BDR) angeschlossen ist und zunächst ein 4:3-Videosignal als Fernsehprogramm empfängt und in einem 4:3-Modus auf dem 16:9-Bildschirm anzeigt (vgl. [0044] i. V. m. Fig. 1A). Nachdem das Programm endet, wird eine Werbesendung im 16:9-Format empfangen. Mittels des Pin 8 der SCART-Signalverbindung zwischen Fernsehempfänger und 16:9Fernsehbildschirm sowie mittels des Inhalts der Bildzeile 23 wird dem Bildschirm mitgeteilt, dass er in eine 16:9-Voll-(anamorph)-Format Skalierung umschalten soll (vgl. [0044] i. V. m. Fig. 2A/3A). Dies entspricht zur Überzeugung des Senats der bevorzugten Ausführungsform des Streitpatents (vgl. dort [0036]: Auswertung von Steuersignal (hier an SCART Pin 8) und Bildanalyse (hier Inhalt der Bildzeile 23)).
Nachfolgend wird im Ausführungsbeispiel der Druckschrift D3 ein neues Fernsehprogramm im 16:9-Letterbox-Format empfangen, was dem Bildschirm wiederum mittels des Inhalts der Bildzeile 23 mitgeteilt wird, woraufhin letzterer die Skalierung diesem Format anpasst (zoom-mode; vgl. [0047] i. V. m. Fig. 1B).
Damit beschreibt die D3, dass die Skalierungseinrichtung des Bildschirms in Abhängigkeit von Signalen an Pin 8 der SCART-Signalverbindung und dem Bildinhalt in Bildzeile 23 zwischen den Skalierungen für ein 4:3-Format, ein 16:9-anamorphes Format und ein 16:9 Letterbox-Format wählen kann (vgl. auch [0048] und Patentanspruch 11).
Im Einzelnen ist der D3 damit entnehmbar:
M1.1 Wiedergabeanordnung (gebildet aus broadcast data receiver (BDR) und 16:9-Fernsehbildschirm) zum Wiedergeben eines Bildsignals.
M1.2 Die Wiedergabeanordnung weist eine erste Signalquelle (broadcast data receiver) zum Erzeugen eines ersten Bildsignals auf.
M1.3 Die Wiedergabeanordnung weist eine Anzeigevorrichtung (16:9-Fernsehbildschirm) zum Anzeigen des ersten Bildsignals auf.
M1.4 Die erste Signalquelle (broadcast data receiver) ist zum Übertragen des ersten Bildsignals über eine erste Anschlussvorrichtung (SCART-Verbindung) mit der Anzeigevorrichtung (16:9-Fernsehbildschirm) verbunden.
M1.5 Die erste Anschlussvorrichtung (SCART-Verbindung) ist dazu eingerichtet, ein erstes Steuersignal zur Unterscheidung eines Normalbildformates und eines Breitbildformates an die Anzeigevorrichtung (16:9-Fernsehbildschirm) zu übermitteln (vgl. [0044]: „…the MPEG controller in the BDR uses line 23 and SCART pin 8 in the connection to the display screen to signal that the display screen should switch into 16:9 format…”).
M1.6 Die Anzeigevorrichtung (16:9-Fernsehbildschirm) weist eine Betriebsartwahlvorrichtung zur Wahl zwischen einem Letter-Box-Breitbildformat und einem anamorphen Breitbildformat auf (vgl. [0044], [0047], [0048]); da diese Auswahl auf einer Auswertung des Inhalts einer Bildzeile (der Zeile 23) beruht, weist die Anzeigevorrichtung funktionsnotwendig auch einen Speicher zum Speichern eines Wertes auf, der sich im Ergebnis dieser Auswertung ergibt und die zu verwendende Betriebsart angibt.
M1.7 Die Betriebsartwahlvorrichtung ist dazu eingerichtet, beim Empfang des ersten Steuersignals (an SCART Pin 8) zur Auswahl des Breitbildformates durch die Betriebsartwahlvorrichtung in Abhängigkeit des Wertes des Speichers eine Letter-Box Betriebsart oder eine anamorphe Betriebsart zur Darstellung des ersten Bildsignals zu wählen, denn die Auswahl der anamorphen Betriebsart erfolgt bei gleichzeitiger Übermittlung eines Signals an SCART Pin 8 und einer Kodierung in Zeile 23 des Bildes, also muss in dem Fachmann offensichtlicher Weise beim Empfang des ersten Steuersignals (an SCART Pin 8) die Auswertung des Inhalts der Bildzeile 23 stattfinden, das Ergebnis in einem Speicher abgelegt und diesem zur Auswahl des Skalierungsmodus entnommen werden.
Damit offenbart die Druckschrift D3 alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1, sein Gegenstand kann somit nicht mehr als neu gelten.
e) Die Druckschrift D3 offenbart auch alle Merkmale des Patentanspruchs 2 des Streitpatents, so dass auch dessen Gegenstand nicht mehr als neu gelten kann:
M2.1 Anzeigevorrichtung (gebildet aus broadcast data receiver (BDR) und 16:9-Fernsehbildschirm) zum Anzeigen eines Bildsignals.
M2.2 Die Anzeigevorrichtung weist einen Bildschirm (16:9-Fernsehbildschirm) zum Anzeigen von Bildern auf.
M2.3 Die Anzeigevorrichtung weist einen Bildsignaleingang (SCART-Verbindung) zum Empfangen eines Bildsignals von einer Bildsignalquelle (broadcast data receiver) auf.
M2.4 Die Anzeigevorrichtung weist einen Steuersignaleingang (ebenfalls SCART-Verbindung, insbesondere dessen Pin 8) zum Empfangen eines Steuersignals von der Bildsignalquelle auf, das angibt, ob es sich bei einem zugehörigen Bildsignal um ein Breitbildsignal oder ein Normalbildsignal handelt.
M2.5 Die Anzeigevorrichtung weist eine Skalierungseinheit (vgl. [0044], [0047], [0048]) auf, die dazu eingerichtet ist, ein von dem Bildsignaleingang empfangenes Bildsignal vor der Anzeige auf dem Bildschirm zu skalieren, wenn ein von dem Steuersignaleingang empfangenes Steuersignal angibt, dass es sich um ein Breitbildsignal handelt (vgl. ebenda).
M2.6 Die Skalierungseinheit ist dazu eingerichtet, das empfangene Bildsignal mittels einer Letter-Box-Skalierung, bei der das Bildsignal in horizontaler und vertikaler Richtung skaliert wird, oder einer anamorphen Skalierung, bei der das Bildsignal nur in horizontaler Richtung skaliert wird, zu skalieren (vgl. ebenda i. V. m. [0007] und [0008]).
M2.7 Die Anzeigevorrichtung weist funktionsnotwendig und für den Fachmann offensichtlich einen Speicher zum Speichern eines Wertes auf, der die zu verwendende Art der Skalierung angibt, da diese Auswahl auf einer Auswertung des Inhalts einer Bildzeile (der Zeile 23, vgl. oben) beruht und funktionsnotwendig ein Speicher zum Speichern eines Wertes existieren muss, der sich im Ergebnis dieser Auswertung ergibt und die zu verwendende Betriebsart angibt.
M2.8 Die Skalierungseinheit ist dazu eingerichtet, beim Empfang des Steuersignals, das angibt, dass es sich um ein Breitbildsignal handelt, das empfangene Bildsignal in Abhängigkeit des gespeicherten Wertes mittels der Letter-Box-Skalierung oder der anamorphen Skalierung zu skalieren; denn die Auswahl der anamorphen Betriebsart erfolgt bei gleichzeitiger Übermittlung eines Signals an SCART Pin 8 und einer Kodierung in Zeile 23 des Bildes, also muss beim Empfang des ersten Steuersignals (an SCART Pin 8) die Auswertung des Inhalts der Bildzeile 23 stattfinden, das Ergebnis in einem Speicher abgelegt und diesem zur Auswahl des Skalierungsmodus entnommen werden (vgl. oben).
2. Zum Hilfsantrag Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 2 des Hauptantrags durch die veränderte Merkmalsgruppe M2.7h:
M2.7h Die Anzeigevorrichtung (200) weist eine Benutzerschnittstelle (206) und einen Speicher (207) zum Speichern eines Wertes auf, der die zu verwendende Art der Skalierung angibt, wobei der Wert des Speichers (207) über die Benutzerschnittstelle (206) festgelegt werden kann, wobei über ein Bildschirmmenü der Anzeigevorrichtung (200) vorgegeben werden kann, grundsätzlich eine erste Art der Skalierung für Bildsignale zu verwenden, für die über den Steuersignaleingang (205) signalisiert wird, dass es sich um Bildsignale im Breitbildformat handelt, und die Einstellung dabei gültig bleibt, solange ein und dasselbe Gerät über den Bildsignaleingang (204) mit der Anzeigeeinrichtung (200) verbunden ist.
In Übereinstimmung mit dem von der Beschwerdegegnerin im Termin vom 9. April 2014 geäußerten Verständnis und in Ansehung des zweiten Absatzes auf Seite 9 der ursprünglich eingereichten Beschreibung, legt der Senat das Teilmerkmal, demgemäß „die Einstellung dabei gültig bleibt, solange ein und dasselbe Gerät über den Bildsignaleingang (204) mit der Anzeigeeinrichtung (200) verbunden ist“ dergestalt aus, dass dem Fachmann damit mitgeteilt wird, dass es sich bei dem Speicher um einen Permanentspeicher handelt, der die einmal in ihn abgelegten Daten bis zu einer weiteren Nutzeraktion behält. Der Anschlusswechsel eines Gerätes am Bildsignaleingang alleine wirkt sich nicht automatisch auf den Speicherinhalt aus.
Die Merkmale dieser Merkmalsgruppe M2.7h können eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Beim Nacharbeiten der Lehre der Druckschrift D3 steht der Fachmann zwangsläufig vor der Situation, dass in einer standardgemäßen Systemumgebung nur zwischen einem 4:3- und einem 16:9-Format unterschieden werden kann, weil standardgemäß nur ein Signal über SCART Pin 8 bereitsteht, jedoch keine weitere Information in Bildzeile 23 kodiert ist. Dem Nutzerwunsch nach einer unverzerrten Bildwiedergabe entsprechend, muss der Fachmann aber dafür sorgen, dass – wenn systemseitig angeboten – auch zwei 16:9 Formate (letterbox und anamorph) diskriminiert werden können. Hierfür liegt es ihm in Anlehnung an die bis dahin ohnehin übliche Praxis der Formatwahl (vgl. D2, Sp. 2, Z. 31 – 34) nahe, diese Diskriminierung manuell vom Benutzer vornehmen zu lassen. Der Einsatz einer manuellen Diskriminierung ist für den Fachmann veranlasst, da er so auf einfache Weise und mit überschaubarem Erfolg sowohl die Tatsache berücksichtigen kann, dass der emittierende Sender keine weitere Information in Bildzeile 23 kodiert und er des Weiteren eine einfache Übersteuerungsmöglichkeit für unbefriedigende Ergebnisse der automatische Auswahl, wie sie die mit der Druckschrift D3 vermittelte Lehre im Falle von Bildstörungen ergeben kann, für den Nutzer bereitstellt. Die Wahl einer Realisierungsform, die auf Bildschirmmenüs basiert, lag für den Fachmann zum Anmeldezeitpunkt des hier in Rede stehenden Patents auf der Hand.
3. Hinsichtlich des abhängigen Patentanspruches 3 in der Fassung des Hauptantrags bzw. dem abhängigen Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags ist ein eigenständiger erfinderischer Gehalt weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Vielmehr sind dessen Merkmale ebenfalls der Druckschrift D3 entnehmbar (vgl. Ausführungen unter II.1).
4. Bei der gegebenen Sachlage konnte es dahinstehen, inwieweit die Gegenstände der vorgelegten Patentansprüche von der Offenbarung der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen getragen sind.
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes).
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).
Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.
Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben
(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).
Dr. Mayer Kopacek Gottstein Musiol Pü
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 123 | GVG |
1 | 4 | PatG |
1 | 21 | PatG |
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