Paragraphen in 2 StR 526/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 338 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 464 | StPO |
1 | 8 | StrEG |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 526/16 BESCHLUSS vom 17. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:170517B2STR526.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die Versagung von Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft nicht veranlasst ist.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschlüssen vom 23. Juni und 26. Juli 2016 über die sofortige Beschwerde entschieden. Dabei hat es sein Bewenden. Zwar war das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht zuständig, weil insoweit im Hinblick auf die von dem Angeklagten eingelegte Revision die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als mit dem Rechtsmittel befassten Gericht begründet war (§ 8 Abs. 3 StrEG, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO). Doch ist ein Beschluss eines unzuständigen Gerichts durch den ein eingelegtes Rechtsmittel erledigt wird, nicht unwirksam (vgl. für Urteile § 338 Nr. 4 StPO), weshalb für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs kein Raum ist.
Appl Krehl Bartel Grube Schmidt
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