Paragraphen in VI ZR 1166/20
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 1166/20 BESCHLUSS vom 27. April 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:270421BVIZR1166.20.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler, Müller, die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. Juli 2020 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Revision des Klägers hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen. Die Beklagte hat dem Kläger insbesondere nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652; Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715; vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 30.000,00 €
Seiters Klein Oehler Böhm Müller Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 29.11.2019 - 32 O 110/19 OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.07.2020 - 3 U 4/20 -
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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