Paragraphen in 6 StR 77/24
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2 | 346 | StPO |
1 | 345 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 77/24 BESCHLUSS vom 3. April 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:030424B6STR77.24.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2024 beschlossen:
Der gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Januar 2024 gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten am 17. Oktober 2023 wegen schweren räuberischen Diebstahls und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat es mit Beschluss vom 4. Januar 2024 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgemäß begründet worden sei (§ 345 Abs. 1 StPO). Der Beschluss ist dem Angeklagten am 19. Januar 2024 zugestellt worden. Sein dagegen gerichteter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der am 26. Januar 2024 abgelaufenen Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO, sondern erst am 29. Januar 2024 beim Landgericht eingegangen ist.
Sander Tiemann Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Frankfurt (Oder), 17.10.2023 - 21 KLs 6/23 273 Js 2309/22
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