Paragraphen in I ZB 72/22
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 72/22 BESCHLUSS vom 2. Mai 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2023:020523BIZB72.22.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10. Februar 2023 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Soweit sie mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht bereits unzulässig ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2), ist sie jedenfalls unbegründet (§ 321a Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Insbesondere ändert sein Vorbringen nichts daran, dass gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 11. Mai 2022 - 45 T 1333/22 kein Rechtsmittel eröffnet ist. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Löffler Feddersen Odörfer Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 29.03.2022 - 1 M 1364/21 LG Augsburg, Entscheidung vom 11.05.2022 - 45 T 1333/22 - Schwonke
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