Paragraphen in IV ZR 69/21
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1 | 97 | ZPO |
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1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 69/21 IV ZB 9/21 BESCHLUSS vom 30. November 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:301121BIVZR69.21.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2021 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Rust beschlossen:
1. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird für von den Beschwerdeführern als Rechtsnachfolgern des nach Begründung der Beschwerde verstorbenen früheren Beklagten und Beschwerdeführers aufgenommen erklärt, nachdem sie mit Verfügung der Vorsitzenden vom 20. Oktober 2021 zur Aufnahme aufgefordert worden sind und bis zum Ablauf der ihnen gesetzten Frist keine Aufnahmeerklärung abgegeben haben (vgl. BAG, BAGE 159, 34).
2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 5. Zivilsenat - vom 16. April 2019 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
3. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
4. Die von dem früheren Beklagten hilfsweise eingelegte Rechtsbeschwerde ist infolge der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde gegenstandslos.
Streitwert: 300.000 €
Mayen Dr. Bommel Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Rust Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 18.02.2016 - 8 O 140/13 OLG München, Entscheidung vom 16.04.2019 - 5 U 565/19 -
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1 | 544 | ZPO |
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