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IX ZR 38/20

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 38/20 BESCHLUSS vom 9. Juli 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:090720BIXZR38.20.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz am 9. Juli 2020 beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. November 2019, berichtigt durch Beschluss vom 8. November 2019, wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Durch landgerichtliches Urteil vom 28. September 2018 ist die Beklagte zur Zahlung von 96.337,05 € nebst Zinsen verurteilt worden. Ihre Berufung gegen dieses Urteil ist durch Beschluss vom 1. November 2019, berichtigt durch Beschluss vom 8. November 2019, zurückgewiesen worden. Die Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Am letzten Tag der bis zum 18. Mai 2020 verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat sie Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt.

II.

Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Einer Prozesspartei, die vor Ablauf der Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung zu bewilligen (§ 233 ZPO), wenn sie nicht mit der Ablehnung ihres Antrags mangels hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit zu rechnen brauchte. Das ist dann der Fall, wenn die Partei sich bei objektiver Betrachtung für bedürftig halten und davon ausgehen durfte, die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargelegt zu haben. Dazu muss sie innerhalb der Frist eine vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des Formulars gemäß § 117 Abs. 4 ZPO sowie die erforderlichen Belege eingereicht haben (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - III ZB 104/18, juris Rn. 6 mwN; vom 18. März 2020 - IX ZA 4/20, juris Rn. 2; vom 21. April 2020 - II ZB 27/19, juris Rn. 4; vom 29. April 2020 - IV ZB 30/19, juris Rn. 3).

2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beklagte hat am Tag des Ablaufs der Begründungsfrist eine ausgefüllte und unterschriebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Die darin enthaltenen Auskünfte sind jedoch weder vollständig noch plausibel.

Grupp Lohmann Möhring Röhl Schultz Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 28.09.2018 - 2 O 1/18 OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 01.11.2019 - 24 U 30/19 -

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