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III ZA 16/13

BUNDESGERICHTSHOF III ZA 16/13 BESCHLUSS vom 19. September 2013 in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann, Mayer, Tombrink und Reiter beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff GVG gegen die Bundesagentur für Arbeit Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, für die unabhängig von der erfolgten Verweisung des Verfahrens durch Beschluss des Oberlandesgerichts D. vom 28. Februar 2013 (vgl. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 201 Abs. 1 Satz 2 GVG die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs gegeben ist, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Welche Verfahrensdauer angemessen ist, richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (BT-Drucks. 17/3802 S. 18; vgl. hierzu BVerfG, NVwZ 2004, 334, 335; EGMR, NVwZ 2008, 289, 291).

Nach diesen Maßstäben ist vorliegend noch keine unangemessene Verfahrensdauer gegeben. Zwar sind im Anschluss an die Übernahme des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens am 11. November 2010 durch die Bußgeldund Strafsachenstelle der Familienkasse D.

etwa ein Jahr und zehn Monate verstrichen, bis die Familienkasse das bei ihr anhängige Verfahren am

12. September 2012 durch einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zum Abschluss brachte. Dies beruhte indes im Wesentlichen auf der Aussetzung des Ermittlungsverfahrens bis zum Abschluss des vom Antragsteller anhängig gemachten finanzgerichtlichen Verfahrens. Dabei ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Behörde die Schreiben des Antragstellers und seiner Verteidigerin vom 1. Oktober 2011 und 24. November 2011 dahin verstanden hat und auch dahin verstehen durfte, dass der Antragsteller mit einer Aussetzung des Ermittlungsverfahrens nach § 396 Abs. 1 AO einverstanden ist.

Es kommt hinzu, dass die absehbare deutliche Verzögerung des Strafverfahrens für den Antragsteller keine wesentliche Beschwer bedeutete. Dem Tatvorwurf kam bei objektiver Betrachtung von Anfang an nur eine mindere Bedeutung zu. Für den Fall der Erweislichkeit ließ er von vornherein keine schärfere Sanktion als eine Geldstrafe im unteren Bereich erwarten. Besondere, über die mit einem Strafverfahren stets verbundene Betroffenheit hinausgehende persönliche Belastungen, Beeinträchtigungen in der privaten Lebensführung oder Behinderungen im beruflichen Fortkommen durch die Art des Vorwurfs oder durch die Dauer des Verfahrens sind nicht ersichtlich.

Schlick Mayer Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.02.2013 - I-18 SchH 1/13 -

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Häufigkeit Paragraph
2 198 GVG
1 396 AO
1 201 GVG
1 117 ZPO
1 281 ZPO

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