Paragraphen in 5 StR 288/25
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2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 288/25 BESCHLUSS vom 17. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:170625B5STR288.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 20. Februar 2025 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen um 2.200 Euro auf 95.700 Euro reduziert wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, wegen Handeltreibens mit Cannabis in 34 Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Sein mit der Sachrüge geführtes Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Das Landgericht hat sich bei der Entscheidung über die Höhe der Einziehung des Wertes von Taterträgen im Fall 2 der Urteilsgründe verrechnet. Denn in diesem Fall hat die Strafkammer den Verkauf von lediglich 500 Gramm Haschisch festgestellt, allerdings als Erlös den Preis für ein Kilo Haschisch (4.400 Euro) angesetzt. Der Senat lässt deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.200 Euro entfallen. Dass die erzielten Erlöse dem Angeklagten im Übrigen auch tatsächlich zugeflossen sind, ist entgegen der Auffassung der Revision sowohl festgestellt (UA S. 55) als auch beweiswürdigend durch sein Geständnis belegt (UA S. 11).
Der lediglich geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit dessen gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 20.02.2025 - 544 KLs 24/24 279 Js 53/24
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
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1 | 473 | StPO |
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