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4 StR 506/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 506/14 BESCHLUSS vom 30. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2015 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit die Revision die Unverwertbarkeit der Angaben des Zeugen K.

geltend macht, ist die Verfahrensbeschwerde nicht ordnungsgemäß ausgeführt

(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat es versäumt, den Inhalt des Vermerks des Polizeibeamten KHK R.

vom 14. März 2013 sowie der vom Angeklagten am selben Tag übergebenen handschriftlichen Aufzeichnungen vollständig mitzuteilen, ohne dessen Kenntnis nicht beurteilt werden kann, ob dem Zeugen K. mit der Zusage einer Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO hinsichtlich der Ahndung noch zu offenbarender Betäubungsmittelstraftaten ein gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil im Sinne des § 136a Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 69 Abs. 3, § 163 Abs. 3 Satz 1 StPO versprochen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 1980 – 3 StR 56/80, bei Pfeiffer, NStZ 1982, 188; Urteil vom 9. September 1986 – 5 StR

306/86, bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1987, 217 Nr. 2; Diemer in KK-StPO, 7. Aufl.,

§ 136a Rn. 33).

Die Verfahrensrügen, mit denen der Beschwerdeführer die Ablehnung von zwei Beweisanträgen zu einem Zusammentreffen des Angeklagten mit dem Zeugen in der Justizvollzugsanstalt H. durch die Strafkammer wegen Ungeeignetheit des Beweismittels beanstandet, bleiben ohne Erfolg. Denn der Senat kann, da das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung entsprechend dem Vorbringen in der Begründung der Beweisanträge davon ausgegangen ist, dass der Zeuge nicht auf die Anwesenheit des Angeklagten reagierte, sicher ausschließen, dass das Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung der Beweisanträge beruht.

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender

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