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VII ZA 1/15

BUNDESGERICHTSHOF VII ZA 1/15 BESCHLUSS vom 23. April 2015 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Wimmer beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2014 zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt Dr. K.

beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K. kann dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wie hier die formgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen des wirtschaftlichen Unvermögens der Partei, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff. ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2013 - VII ZA 9/13, juris Rn. 1; Beschluss vom

21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180). Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur den Prozesskostenhilfeantrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2013 - VII ZA 9/13, juris Rn. 1; Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZA 20/07, juris Rn. 2). Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist die Erklärung nach § 117 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 ZPO auch im höheren Rechtszug, gegebenenfalls erneut, beizufügen, wenn der Antragsteller nicht zugleich auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck verweist und unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert geblieben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2013 - VII ZA 9/13, juris Rn. 1; Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523 m.w.N.).

Daran fehlt es vorliegend. Der Kläger hat innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO), die am 22. Januar 2015 abgelaufen ist, die nach § 117 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den entsprechenden Belegen nicht vorgelegt und auch nicht auf einen bereits in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck Bezug genommen. Der Prozesskostenhilfeantrag ist vielmehr am 22. Januar 2015 per Telefaxschriftsatz, wie darin ausgeführt, "ohne PKH-Anlagen" eingereicht worden; die vom 20. Januar 2015 datierende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen ist erst am 28. Januar 2015, nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, beim Bundesgerichtshof eingegangen.

Der Sachverhalt rechtfertigt nicht die Annahme, dass den Kläger an der verspäteten Vorlage kein Verschulden trifft. Ein dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten ist im Streitfall nicht ausgeräumt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZA 7/06, FamRZ 2007, 809 Rn. 5 f.).

Eick Kartzke Graßnack Sacher Wimmer Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 27.02.2014 - 5 O 320/12 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.12.2014 - 18 U 38/14 -

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