Paragraphen in 2 StR 412/16
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 412/16 BESCHLUSS vom 10. Januar 2017 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen zu 1. unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2. Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:100117B2STR412.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. Juni 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Es empfiehlt sich regelmäßig, im Rahmen der Beweiswürdigung zu erörtern, ob (und bejahendenfalls wie) ein Angeklagter sich zum verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf eingelassen oder ob er von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat. Verhalten sich die Urteilsgründe zu dieser Frage nicht, kann dies den Bestand des Urteils im Einzelfall gefährden. Der Senat entnimmt hier dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die beiden Angeklagten von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht haben. Er schließt aus, dass die Kammer die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten M. aufgrund seiner Angaben getroffen hat und zugleich übersehen haben könnte, dass er und der Mitangeklagte C. sich zur Sache eingelassen haben.
Fischer Appl Krehl Bartel Grube
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