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X ZB 1/25

BUNDESGERICHTSHOF X ZB 1/25 BESCHLUSS vom 20. August 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:200825BXZB1.25.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher als Einzelrichter beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 24. Juli 2025 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Kläger hat die Beklagte aus einem Pauschalreisevertrag auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen und den dagegen gerichteten Einspruch des Klägers verworfen.

Das Berufungsgericht hat die vom Kläger beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt und die Berufung des Klägers nach vorherigem Hinweis als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Die hierauf gestellten Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts hat der Senat mit Beschluss vom 17. April 2025 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger unter der Überschrift "Gegenvorstellungen und Wiedereinsetzungsantrag" geltend gemacht, einige Schreiben von ihm seien "gem. Art. 103 GG nicht beachtet worden". Der Senat hat dies als Gehörsrüge angesehen und diese mit Beschluss vom 17. Juni 2025 zurückgewiesen.

Mit der angefochtenen Kostenrechnung hat die Kostenbeamtin eine Gebühr in Höhe von 66 Euro gemäß Nr. 1700 GKG-KV angesetzt.

Mit seiner dagegen gerichteten Erinnerung macht der Kläger geltend, er habe keine Gehörsrüge erhoben, sondern "kostenlose Gegenvorstellungen wegen Verletzung der Wahrheitspflicht und Heilung der Darstellung".

II. Die zulässige Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet.

1. Die Gebühr gemäß Nr. 1700 GKG-KV ist zu Recht angesetzt worden, weil der Senat eine Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen hat.

Entgegen einer zum Teil vertretenen Auffassung (etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Januar 2019 - 2 S 2804/18, juris Rn. 9) fällt die Gebühr für die Verwerfung oder Zurückweisung einer Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch dann an, wenn sich die Rüge gegen eine Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren richtet (ebenso BFH, Beschluss vom 26. März 2014 - XI S 1/14, juris Rn. 18).

Das Gesetz sieht für ein Prozesskostenhilfeverfahren zwar keinen Gebührentatbestand vor. Die in Nr. 1700 GKG-KV vorgesehene Gebühr fällt aber unabhängig davon an, in welcher Verfahrensart die erfolglos gebliebene Gehörsrüge erhoben worden ist.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Voraussetzungen des § 21 GKG nicht gegeben.

Eine unrichtige Behandlung der Sache im Sinne von § 21 Abs. 1 GKG liegt nur bei einem offensichtlichen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung vor, zum Beispiel bei einem schweren Verfahrensfehler (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2024 - X ZR 11/21 Rn. 4).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

Ablehnende Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren können unter bestimmten Voraussetzungen zwar mit einer Gegenvorstellung angegriffen werden. Sie unterliegen aber auch einer Gehörsrüge im Sinne von § 321a ZPO.

Vor diesem Hintergrund stellt es jedenfalls keinen offensichtlichen Verstoß und keinen schweren Verfahrensfehler dar, dass der Senat die Einwendungen des Klägers gegen den Beschluss vom 17. April 2025 als Gehörsrüge angesehen hat.

III. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Bacher Vorinstanzen: AG Döbeln, Entscheidung vom 07.08.2024 - 4 C 749/21 LG Chemnitz, Entscheidung vom 02.12.2024 - 3 S 158/24 -

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