7 W (pat) 36/15
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 36/15
_______________________
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2014 012 952.7 wegen Eintritt der Rücknahmefiktion hier: fehlende Zahlung der Beschwerdegebühr hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 19. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und die Richterin Dr. Schnurr BPatG 152 08.05 beschlossen:
-2Die Beschwerde gilt als nicht erhoben.
Gründe I.
Am 3. September 2014 reichte der Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt per Telefax eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung „ZielgenauDüsen-Lösch-Hubschrauber“ ein.
Mit Schreiben vom 9. September 2015 teilte ihm das Patentamt durch ein Schreiben der Prüfungsstelle 1.1.1.a - GS 140 mit, dass die Anmeldegebühr innerhalb von drei Monaten nach dem Eingangstag der Anmeldung nicht gezahlt worden sei, weshalb die Anmeldung als zurückgenommen zu gelten habe. Das Schreiben, das dem Anmelder formlos und ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde, war weder unterschrieben noch elektronisch signiert. Am Schluss des Schreibens war vermerkt, dass es sich um ein elektronisch erstelltes Dokument handele, das auch ohne Unterschrift gültig sei.
Der Anmelder wendet sich mit einer am 19. September 2015 beim Patentamt eingegangenen Beschwerde gegen das Schreiben vom 9. September 2015. Eine Beschwerdegebühr hat der Anmelder nicht gezahlt. Durch Schreiben des Rechtspflegers beim Bundespatentgericht wurde der Anmelder darauf hingewiesen, dass für die Beschwerde eine Gebühr in Höhe von 200,- € zu zahlen sei, aber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit bestehe, Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu beantragen. Einen entsprechenden Antrag hat der Anmelder jedenfalls nicht ausdrücklich gestellt.
II.
Die Beschwerde hat als nicht wirksam eingelegt zu gelten und bleibt daher erfolglos.
Mit der Beschwerdeeinlegung ist gemäß § 2 Abs. 1 Patentkostengesetz (PatKostG) eine Gebühr in Höhe von 200,- € (Nr. 401 300 des Gebührenverzeichnisses) zu zahlen, was hier nicht geschehen ist. Aus diesem Grund ist die Beschwerde nicht wirksam eingelegt worden (§ 6 Abs. 2 PatKostG).
Diese Rechtsfolge wäre nicht eingetreten, wenn dem Anmelder Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hätte gewährt werden können (§ 130 Abs. 2 Satz 1 PatG). Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil der Anmelder keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Selbst wenn den vom Anmelder eingereichten Unterlagen die Absicht zur Stellung eines Verfahrenskostenhilfeantrags entnommen werden könnte, wäre dem Antrag mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht zu entsprechen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG). Die Beschwerde wäre nämlich in diesem Fall als unzulässig zu verwerfen (§ 79 Abs. 2 Satz 1 PatG).
Nach § 73 Abs. 1 PatG unterliegen nur Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Patentamts der Beschwerde, und hier liegt lediglich ein formloses Schreiben der Prüfungsstelle vor, in dem dem Anmelder mitgeteilt wurde, dass seine Anmeldung wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühr kraft Gesetzes als zurückgenommen zu gelten habe (§ 6 Abs. 2 PatKostG). Zwar kommt es für die Frage, ob ein Beschluss im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, nicht auf die äußere Form oder Bezeichnung der Entscheidung, sondern auf ihren materiellen Gehalt an. Ein Beschluss im Sinne des § 73 Abs. 1 PatG ist danach eine Entscheidung, durch die eine abschließende Regelung erfolgt, die die Rechte eines Beteiligten berühren kann. Allerdings muss das betreffende Schreiben in formeller Hinsicht den in § 47 Abs. 1 PatG genannten Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Beschluss zumindest insoweit entsprechen, dass es von dem Entscheidungsträger, der die Entscheidung getroffen hat, unterschrieben ist. Ist – wie im vorliegenden Fall – die Mitteilung im Rahmen der elektronischen Aktenführung erstellt worden, ist dementsprechend anstelle der eigenhändigen Unterschrift des Entscheidungsträgers eine elektronische Signatur erforderlich, damit einem Dokument die Qualität eines Beschlusses zuerkannt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2013, 10 W (pat) 25/12, BPatGE 54, 89, 92 – Formularmäßige Mitteilung II).
Dies ist bei der patentamtlichen Mitteilung mit Schreiben vom 9. September 2015 nicht der Fall, denn sie nennt lediglich den in Maschinenschrift wiedergegebenen Namen einer Mitarbeiterin des Patentamts als Kontaktperson, ist jedoch von einem Entscheidungsträger weder unterschrieben noch mit einer elektronischen Signatur versehen. Diese Form mag für eine formlose Mitteilung des Patentamts genügen, nicht aber für einen Beschluss nach § 73 Abs. 1 PatG. Die Beschwerde müsste daher mangels Vorliegens eines anfechtbaren Beschlusses als unzulässig verworfen werden. Da die Beschwerde demnach keine Erfolgsaussichten hat, kann einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren sofern er im vorliegenden Fall überhaupt beabsichtigt war - nicht entsprochen werden.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Rauch Püschel Dr. Schnurr prö