Paragraphen in VIII ZR 300/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
4 | 321 | ZPO |
1 | 78 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
4 | 321 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 300/18 BESCHLUSS vom 25. August 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:250820BVIIIZR300.18.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2020 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fetzer als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 22. Juli 2020 gegen das Senatsurteil vom 17. Juni 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Soweit seine Eingabe zugleich als Gegenvorstellung zu werten sein sollte, wird sie - ihre Zulässigkeit unterstellt - als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 4 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger, der die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO) rügt, hat seine Gehörsrüge nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) liegen - wie der Senat bereits mit Beschluss vom 28. April 2020 ausgeführt hat - nicht vor. Neue Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten, bringt er nicht vor.
Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan. Der Kläger beschränkt sich - wie bereits bei seiner gegen den Senatsbeschluss vom 28. April 2020 gerichteten Anhörungsrü- ge, die der Senat mit Beschluss vom 16. Juni 2020 als unzulässig verworfen hat - darauf, abweichende Rechtsansichten und subjektive Wertungen als Übergehen von Tatsachen zu deklarieren und daraus eine vermeintliche Gehörsverletzung abzuleiten. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 16. Juni 2020 Bezug genommen.
Soweit die Eingabe des Klägers als Gegenvorstellung zu werten wäre, gibt sie - ihre Zulässigkeit unterstellt - keinen Anlass zur Abänderung des Senatsurteils vom 17. Juni 2020.
Der Kläger kann nicht mit einer förmlichen Bescheidung weiterer der Sache nach inhaltsgleicher Eingaben rechnen.
Dr. Fetzer Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 27.06.2012 - 7 C 172/11 LG Berlin, Entscheidung vom 26.07.2018 - 84 S 65/12 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
4 | 321 | ZPO |
1 | 78 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
4 | 321 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen