Paragraphen in 6 StR 425/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 64 | StGB |
1 | 2 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 2 | StGB |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 425/23 BESCHLUSS vom 12. Dezember 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:121223B6STR425.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 8. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es kann offenbleiben, ob ein Hang im Sinne von § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB in der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden und nach § 2 Abs. 6 StGB vom Senat anzuwendenden Fassung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2023 – 6 StR 405/23) vorliegt. Denn die Strafkammer hat die Erfolgsaussicht der Maßregel nach § 64 Satz 2 StGB rechtsfehlerfrei verneint.
Sander Feilcke Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Magdeburg, 08.06.2023 - 21 KLs 5/23 260 Js 52260/22
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2 | 64 | StGB |
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1 | 349 | StPO |
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