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IX B 183/12

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 27.5.2013, IX B 183/12 Nichtzulassungsbeschwerde Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen einer --allenfalls sinngemäß geltend gemachten-- grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) thematisierte Rechtsfrage nach der Anwendung von § 174 Abs. 4 der Abgabenordnung auch in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch die Finanzbehörde ist nicht entscheidungserheblich, weil das Finanzgericht (FG) nicht von einer solchen Pflichtverletzung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) ausgeht.

2. Soweit die Kläger die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) begehren, haben sie schon nicht --wie erforderlich-- die behauptete Divergenz durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits erkennbar gemacht. Die Kläger haben auch keinen offensichtlichen (materiellen oder formellen) Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung dargetan (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 2012 IX B 109/12, BFH/NV 2013, 404, unter 1.; vom 10. Februar 2010 IX B 163/09, BFH/NV 2010, 887, unter 2., m.w.N.). Etwaige unterhalb dieser Schwelle liegende Rechtsfehler reichen insoweit nicht aus (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2013, 404, unter 1.; vom 11. Mai 2010 X B 183/09, BFH/NV 2010, 2077, unter 2.a aa). Bloße Angriffe gegen die materielle Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Soweit die Kläger die tatsächlichen Feststellungen des FG für unzutreffend halten, hätten sie binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils eine Berichtigung des Tatbestands beim FG beantragen müssen (§ 108 FGO).

3. Das FG hat auch nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), insbesondere hat es seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht dadurch verletzt, dass es die beantragte Zeugenvernehmung abgelehnt hat. Vielmehr hat das FG in der Sache ausdrücklich unabhängig vom Ergebnis einer solchen Beweisaufnahme entschieden.

4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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