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1 StR 103/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 103/16 BESCHLUSS vom 12. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung ECLI:DE:BGH:2016:120516B1STR103.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 28. Oktober 2015 im Maßregelausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt mit der ausgeführten Sachrüge zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Die auf § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat die Strafkammer die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB rechtsfehlerfrei bejaht. Es fehlt aber an der gesetzlich vorgeschriebenen Ermessensausübung.

a) Auch wenn sämtliche Voraussetzungen der Verhängung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB erfüllt sind, steht nach der gesetzlichen Formulierung die Verhängung der Maßregel im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters („kann“). Ordnet das Tatgericht eine in sein Ermessen gestellte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, muss aus den Urteilsgründen deutlich werden, dass es sich seiner Entscheidungsbefugnis bewusst war und welche Gründe für seine Ermessensausübung leitend waren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 3 StR 170/15, NStZ-RR 2016, 77 mwN).

b) Daran fehlt es vorliegend, wie auch die Formulierung in den Urteilsgründen belegt, die Verhängung der Sicherungsverwahrung sei „unumgänglich“. Es ist dem Senat verwehrt, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen; diese ist dem Tatrichter vorbehalten (vgl. BGH aaO).

2. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese nicht in Widerspruch zu den bisherigen stehen.

Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär

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