Paragraphen in XI ZR 483/20
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 483/20 BESCHLUSS vom 23. März 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:230321BXIZR483.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. September 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 15 f.; das BVerfG hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 4. August 2020 - 1 BvR 1138/20 - nicht zur Entscheidung angenommen; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 1173/19, juris). Die von dem Kläger unter Hinweis auf das - im Übrigen einen Leasingvertrag betreffende - Vorabentscheidungsgesuch des Landgerichts Ravensburg vom 30. Dezember 2020 (2 O 238/20, juris) aufgeworfenen Fragen zum Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs hat der Senat bereits beantwortet (vgl. Beschluss vom 31. März 2020, aaO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.
Ellenberger Derstadt Grüneberg Menges Ettl Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.05.2020 - 28 O 15937/19 OLG München, Entscheidung vom 07.09.2020 - 17 U 3278/20 -
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