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2 StR 145/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 145/13 BESCHLUSS vom 18. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Dezember 2012 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe des versuchten Diebstahls schuldig ist, 2. im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.5 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die getroffenen Feststellungen aufrechterhalten.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls, räuberischen Diebstahls, Diebstahls in vier Fällen und Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts zu Fall II.5 der Urteilsgründe suchte der Angeklagte am 9. Juni 2012 einen Edeka-Markt in A. auf, entnahm in den Geschäftsräumen sechs Flaschen Whiskey aus der Auslage und steckte diese in zwei mitgebrachte Tüten. Er führte auch eine weitere Tüte mit,

die er mit Waren füllte, um beim Passieren der Kasse den Anschein eines regulären Einkaufs zu erwecken, wollte aber ohne weiteres das Ladenlokal auch mit dem Whiskey verlassen. Daran wurde er vom Zeugen B.

gehindert, der den Vorgang bemerkt hatte. Der Angeklagte stellte die Tüten daher vor der Obstabteilung ab und versuchte ohne die Beute zu fliehen.

In dieser Handlung hat das Landgericht zu Unrecht einen vollendeten Diebstahl gesehen. Die Wegnahme im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB ist erst dann vollendet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie unbehindert durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann. Im Selbstbedienungsladen liegt eine vollendete Wegnahme durch einen Täter, der die Kassenzone mit der Ware noch nicht passiert hat, insbesondere vor, wenn der Täter Sachen geringen Umfangs einsteckt oder sie sonst verbirgt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 – 4 StR 199/86, BGHR StGB § 242 Wegnahme 1). Dies war aber hier, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. April 2013 zutreffend ausgeführt hat, nicht geschehen. Das Wegtragen der umfangreicheren Beute in zwei Tüten begründete innerhalb der Gewahrsamssphäre des Ladeninhabers noch keine Gewahrsamsenklave.

Der Senat ändert daher den Schuldspruch in versuchten Diebstahl ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der Einzelstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe. Da nur eine fehlerhafte Wertung vorliegt, können jedoch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufrecht erhalten bleiben.

Becker Krehl Fischer Eschelbach Berger

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