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V ZB 33/23

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 33/23 BESCHLUSS vom 27. September 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:270923BVZB33.23.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XI - vom 12. April 2023 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen.

2. Im Verhältnis zu dem Beklagten zu 3 bleibt das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen.

3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 151.549,99 €.

Gründe:

1. Im Verhältnis zu der (insolvenzfähigen) Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 ist das Verfahren nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Denn das vorläufige Insolvenzverfahren ist nur über das Vermögen des Beklagten zu 3 eröffnet worden. Maßgeblich ist der formelle Parteibegriff (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 209/11, BGHZ 199, 344 Rn. 21). Soweit das Verfahren nicht unterbrochen ist, ist die Rechtsbeschwerde entsprechend § 301 ZPO durch Teilentscheidung zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 ZPO). Eine Widerspruchsgefahr, die einer Teilentscheidung unter Umständen entgegenstehen kann (vgl. dazu BGH, Teilurteil vom 10. Mai 2019 - LwZR 4/18, RdL 2020, 22 Rn. 6), besteht nicht. 2 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Brückner Laube Göbel Grau Haberkamp Vorinstanzen:

AG Baden-Baden, Entscheidung vom 16.12.2022 - 8 C10/22 LG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.04.2023 - 11 S 14/23 -

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1 301 ZPO
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