Paragraphen in 3 StR 82/25
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 82/25 1.
BESCHLUSS vom 27. Mai 2025 in der Strafsache gegen
2.
wegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: Handeltreibens mit Cannabis Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Mai 2025 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. November 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2025:270525B3STR82.25.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Ausweislich des Tenors hat die Strafkammer den Angeklagten B.
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Demgegenüber weisen die Urteilsgründe für ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus. Dieser Widerspruch wirkt sich jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, weil der mildere Gesamtstrafenausspruch der Urteilsformel Vollstreckungsgrundlage ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 3 StR 58/21, juris Rn. 15; Schmidt/Köhler/Schmidt, StPO, 68. Aufl., § 268 Rn. 18, jeweils mwN).
Berg Hohoff RiBGH Dr. Anstötz befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
Berg Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 07.11.2024 - 4 KLs 930 Js 65096/21 (107/23)
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