Paragraphen in III ZA 2/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 103 | GG |
1 | 114 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 103 | GG |
1 | 114 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF III ZA 1/24 III ZA 2/24 BESCHLUSS vom 21. März 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:210324BIIIZA1.24.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Februar 2024 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 22. Februar 2024 hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen zwei Beschlüsse des Thüringer Oberlandesgerichts, mit denen wiederum sofortige Beschwerden des Antragstellers gegen die ihm nachteiligen Beschlüsse des Landgerichts über Prozesskostenhilfegesuche für von ihm beabsichtigte Amtshaftungsklagen gegen den Antragsgegner zurückgewiesen worden sind, mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Dagegen möchte sich der Antragsteller mit der Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) wenden, für deren Durchführung er um Prozesskostenhilfe nachsucht.
II.
Die vom Antragsteller beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den vorstehend bezeichneten Senatsbeschluss hat ebenfalls keine Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. zB BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - I ZA 1/20, juris Rn. 3 und vom 12. September 2023 - XI ZB 7/23, juris Rn. 3). Solche legt der Antragsteller nicht dar. Der Senat weist im Übrigen erneut darauf hin, dass ein Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts nicht statthaft - d.h. nicht möglich - ist. Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers war daher bereits aus Rechtsgründen in der Sache nicht zu prüfen.
Weitere gleichgerichtete Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden.
Herrmann Böttcher Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 09.03.2023 - 2 O 1642/21 OLG Jena, Entscheidung vom 10.01.2024 - 3 W 141/23 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 103 | GG |
1 | 114 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 103 | GG |
1 | 114 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen