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I ZB 5/23

I ZB 5/23 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. März 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:070323BIZB5.23.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen:

Die Gegenvorstellung vom 20. Januar 2023 gegen die Beschlüsse des OLG Hamburg - 4. Zivillsenat - vom 20. Dezember 2022 (4 W 92/21, 4 W 93/21, 4 W 94/21, 4 W 95/21 und 4 W 96/21) und vom 12. Januar 2023 (4 W 92/21, 4 W 93/21, 4 W 94/21, 4 W 95/21 und 4 W 96/21 und 4 W 101/22) wird auf Kosten der Drittwiderbeklagten als unzulässig verworfen, weil eine Gegenvorstellung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts zum Bundesgerichtshof nicht stattfindet und ein ordentliches Rechtsmittel teils wegen nicht erfolgter Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und im Übrigen wegen Unanfechtbarkeit der Entscheidungen (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO) nicht gegeben ist.

Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 27.07.2022 - 416 HKO 69/11 OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.12.2022 - 4 W 92/21 -

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