Paragraphen in I ZB 5/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 321 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 321 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
I ZB 5/23 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. März 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:070323BIZB5.23.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen:
Die Gegenvorstellung vom 20. Januar 2023 gegen die Beschlüsse des OLG Hamburg - 4. Zivillsenat - vom 20. Dezember 2022 (4 W 92/21, 4 W 93/21, 4 W 94/21, 4 W 95/21 und 4 W 96/21) und vom 12. Januar 2023 (4 W 92/21, 4 W 93/21, 4 W 94/21, 4 W 95/21 und 4 W 96/21 und 4 W 101/22) wird auf Kosten der Drittwiderbeklagten als unzulässig verworfen, weil eine Gegenvorstellung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts zum Bundesgerichtshof nicht stattfindet und ein ordentliches Rechtsmittel teils wegen nicht erfolgter Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und im Übrigen wegen Unanfechtbarkeit der Entscheidungen (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO) nicht gegeben ist.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 27.07.2022 - 416 HKO 69/11 OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.12.2022 - 4 W 92/21 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 321 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 321 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen