Paragraphen in VIII ZB 3/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 66 | GKG |
1 | 68 | GKG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 66 | GKG |
1 | 68 | GKG |
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 3/14 BESCHLUSS vom 26. August 2014 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Kosziol beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers zu 1 gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 27. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe: 1 Die Kosten sind zutreffend gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1826 mit 120 €
angesetzt. Sie beruhen darauf, dass die Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts München vom 16. Dezember 2013 eine nicht statthafte Rechtsbeschwerde eingelegt und trotz Belehrung über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels und die Kostenpflichtigkeit einer förmlichen Entscheidung des Senats darüber auf einer solchen Entscheidung bestanden haben.
Die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit für die Streitwertbeschwerde (§ 66 Abs. 8, § 68 Abs. 3 GKG) findet hier keine Anwendung, da sie nur für statthafte Verfahren gilt (BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14, juris).
Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Hessel Kosziol Dr. Achilles Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 16.12.2013 - 12 T 5699/13 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 66 | GKG |
1 | 68 | GKG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 66 | GKG |
1 | 68 | GKG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen