Paragraphen in 1 StR 72/17
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BUNDESGERICHTSHOF StR 72/17 BESCHLUSS vom 11. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport u.a.
hier: Antrag auf Pauschvergütung ECLI:DE:BGH:2018:110118B1STR72.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers und nach Anhörung der Vertreterin der Bundeskasse am 11. Januar 2018 beschlossen:
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt F. , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000 € bewilligt.
Gründe:
Rechtsanwalt F. aus Fü. ist für die Revisionshauptverhandlung mit Verfügung des Vorsitzenden vom 22. Juni 2017 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten N. bestellt worden.
Der Pflichtverteidiger hat die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 2.500 € für die Vertretung in der Hauptverhandlung beantragt. Nach Anhörung der Staatskasse hat der Senat eine Pauschgebühr in Höhe von 1.000 € bewilligt.
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragsteller insbesondere mit umfangreichen und schwierigen Fragestellungen aus dem Arzneimittelstrafrecht und darüber hinaus mit der Revision der Staatsanwaltschaft zu befassen. Angesicht dessen war der Zeitaufwand für die Vorbereitung des Termins höher als bei anderen Verfahren. Die Hauptverhandlung selbst (10.37 Uhr bis 11.20 Uhr) überschritt die übliche Dauer einer Revisionshauptverhandlung nicht, obwohl sie neben der Revision des Angeklagten N.
auch die Revision der Staatsanwaltschaft zum Gegenstand hatte. Zur später angesetzten Urteilsverkündung war der Antragsteller nicht mehr anwesend.
Die gesetzlich vorgesehene Terminsgebühr von 272 € war daher angemessen zu erhöhen, da eine besonders umfangreiche Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung erforderlich war, die den üblichen mit einer Revision verbundenen Aufwand überstieg. Der Senat setzt deshalb eine Pauschgebühr in Höhe von 1.000 € fest. Eine weitere Erhöhung, wie dies von dem Antragsteller beantragt worden ist, kommt nicht in Betracht. Der vom Antragsteller erwähnte und mit dem Umfang der Sachakten verknüpfte Mehraufwand bei der Erfassung des Tatgeschehens und beim Erstellen entsprechender Schriftsätze betraf vorgelagert die Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts und nicht die Revisionshauptverhandlung.
Raum Jäger Radtke Fischer Bär
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