Paragraphen in 6 StR 81/20
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 62 | StGB |
1 | 64 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 62 | StGB |
1 | 64 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 81/20 BESCHLUSS vom 6. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:061020B6STR81.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass eine Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) aufgrund dessen seither eingetretenen Entwicklung nicht mehr erforderlich und damit nicht mehr verhältnismäßig wäre (§ 62 StGB).
Sander von Schmettau Schneider Fritsche König Vorinstanz: Braunschweig, LG, 11.12.2019 - 803 Js 34873/18 4 KLs (11/19)
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1 | 62 | StGB |
1 | 64 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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