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4 StR 495/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 495/21 BESCHLUSS vom 2. Februar 2022 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:020222B4STR495.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 30. Juni 2021 im Schuld- und Strafausspruch wie folgt gefasst:

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 21. August 2019 unter Auflösung der dort verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen versuchten Diebstahls, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und unerlaubtem Besitz eines verbotenen Gegenstands (Butterflymesser), wegen Betruges, wegen Kennzeichenmissbrauchs, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in drei Fällen sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln „unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichtes Zweibrücken“ vom 21. August 2019 „und unter Auflösung der dort verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten in ihre Einzelstrafen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen, in einem Fall davon „in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und des unerlaubten Besitzes eines verbotenen Gegenstandes“, sowie wegen Betruges, wegen Kennzeichenmissbrauchs und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in drei Fällen, sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von drei Jahren ausgesprochen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Tenors und der Aufhebung einer Einzelstrafe. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II.

1. Zu Unrecht ist die Strafkammer im Fall II.7 der Urteilsgründe davon ausgegangen, dass der Diebstahl des Fahrzeugs zu dem nachfolgenden Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit (§ 53 StGB) steht. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich indes, dass insoweit Tateinheit vorliegt.

a) Nach den Feststellungen entwendete der Angeklagte in der Tatnacht das unverschlossene Fahrzeug Dacia Logan, indem er den Motor mit dem im Zündschloss steckenden Schlüssel startete und davonfuhr. Dabei verfügte der Angeklagte, wie er wusste, nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis.

Die Kammer hat dazu zwar in ihrer rechtlichen Würdigung ausgeführt, der Angeklagte habe tateinheitlich zu dem Diebstahl den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG erfüllt; jedoch hat sie die Taten im Tenor und durch die Verhängung von gesonderten Einzelstrafen von acht Monaten für den Diebstahl und drei Monaten für das Fahren ohne Fahrerlaubnis als tatmehrheitlich begangen behandelt.

b) Der Diebstahl und das Fahren ohne Fahrerlaubnis stehen in Tateinheit (§ 52 StGB), weil die Wegnahme des Fahrzeugs gerade durch das Wegfahren erfolgte.

Denn weggenommen im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB wurde das Kraftfahrzeug dem Eigentümer und Gewahrsamsinhaber erst dadurch, dass der Angeklagte mit dem in Gang gesetzten Fahrzeug wegfuhr und es dadurch der Einwirkungsmöglichkeit des Gewahrsamsinhabers entzog. Bereits dieses Wegfahren erfüllt aber den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Die tatbestandsmäßigen Ausführungshandlungen fallen teilweise zusammen, so dass Tateinheit vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1962 – 4 StR 266/62, BGHSt 18, 66 ff.; Beschluss vom 8. August 2006 – 4 StR 263/06).

2. Die im Fall II.7 der Urteilsgründe für das Fahren ohne Fahrerlaubnis verhängte Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe entfällt daher.

3. Die Gesamtstrafe in Höhe von drei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe bleibt davon unberührt. Dieser liegen neben der Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt sechzehn weitere Einzelstrafen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe zugrunde. Angesichts dessen schließt der Senat aus, dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, zumal der Gesamtunrechtsgehalt aller Taten durch die abweichende Beurteilung der Konkurrenzen bei der einen Tat unverändert geblieben ist.

4. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.

III.

1. Der Senat berichtigt die Urteilsformel im Hinblick auf die erste Gesamtfreiheitsstrafe insoweit, als bei der nachträglichen Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht das Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 21. August 2019 einbezogen ist, sondern die darin ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1991 – 1 StR 749/91).

2. Da das Fahren ohne Fahrerlaubnis sowohl vorsätzlich (§ 21 Abs. 1 StVG) als auch fahrlässig (§ 21 Abs. 2 StVG) begangen werden kann, ergänzt der Senat im Tenor die vom Landgericht festgestellte Schuldform in allen Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2017 ‒ 3 StR 411/17; vom 15. Januar 2020 – 4 StR 584/19).

3. Ferner stellt der Senat das Konkurrenzverhältnis im Fall II.6 der Urteilsgründe dahingehend klar, dass das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und unerlaubtem Besitz eines verbotenen Gegenstands erfolgte, und fügt die konkrete Bezeichnung „Butterflymesser“ hinzu (zur Tenorierung vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2016 – 2 StR 522/15; Beschluss vom 28. Mai 2018 – 3 StR 115/18; Beschluss vom 23. August 2018 – 3 StR 306/18).

4. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Quentin Maatsch Bartel Rommel Messing Vorinstanz: Landgericht Zweibrücken, 30.06.2021 ‒ 1 KLs 4113 Js 7109/20

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