Paragraphen in III ZB 31/19
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1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZB 31/19 BESCHLUSS vom 27. Juni 2019 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2019:270619BIIIZB31.19.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend, Dr. Böttcher und den Richter Dr. Kessen beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. März 2019 und 2. April 2019 - 9 W 18/19 - wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Gründe:
Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 23. Mai 2019 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefochtenen Entscheidungen aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
Herrmann Kessen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.01.2019 - 26 O 51/19 KG Berlin, Entscheidung vom 12.03.2019 - 9 W 18/19 -
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