Paragraphen in IV ZR 261/14
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2 | 552 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 261/14 (vormals IV ZR 150/12)
BESCHLUSS vom 3. September 2014 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 3. September 2014 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2012 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.318,06 € (42 x 150,43 € gemäß §§ 3, 9 ZPO) festgesetzt.
Gründe:
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 15. Juli 2014 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.12.2011 - 6 O 382/10 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2012 - 12 U 9/12 -
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