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III ZR 75/13

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 75/13 BESCHLUSS vom 30. April 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 27. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 2013 - 16 U 112/12 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rechenschaftslegung nach § 666 BGB sowie Zahlung eines noch zu beziffernden Schadensersatzbetrags und Herausgabe von noch zu bestimmenden Hausratsgegenständen in Anspruch.

In ihrer Klageschrift vom 24. August 2011 hat die Klägerin den Streitwert mit vorläufig 105.400 € angegeben (17.000 € für Auskunft und Rechenschaftslegung, 3.400 € für die Versicherung an Eides Statt und 85.000 € für Schadensersatz und Herausgabe). Daraufhin hat das Landgericht den Streitwert mit Beschluss vom 30. August 2011 gemäß § 44 GKG nach dem höheren Leistungsantrag vorläufig auf 85.000 € festsetzt.

Das Landgericht hat dem auf der ersten Stufe verfolgten Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung, den die Klägerin mit einem Fünftel des Leistungsantrags bewertet hat, durch Teilurteil überwiegend stattgegeben.

Die Berufung der Klägerin gegen die teilweise Klageabweisung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen und den Streitwert für die Berufung der Klägerin auf 3.000 € festgesetzt.

Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, ihren Antrag auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung, soweit darüber zu ihrem Nachteil entschieden wurde, im Revisionsverfahren weiterverfolgen. Der Senat hat durch Beschluss vom 27. Februar 2014 (BeckRS 2014, 05626) den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer einheitlich auf 3.000 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Gegenvorstellung.

II.

Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die Nichtzulassungsbeschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen, da die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.

Soweit die Klage abgewiesen wurde, ist der Wert des Auskunftsanspruchs gemäß § 3 ZPO allenfalls mit 3.000 € zu bemessen. Hierzu nimmt der Senat auf seine diesbezüglichen Ausführungen in dem Beschluss vom 27. Februar 2014 Bezug (aaO Rn. 9 f).

Dass dem Auskunftsanspruch ein die Streitwertstufe von 20.000 € übersteigender Wert zukommen könnte, ist weiterhin nicht ersichtlich. Die Auffassung der Klägerin, es könne ihr nicht verwehrt werden, den Auskunftsanspruch in der Revisionsinstanz im Hinblick auf die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO neu zu bewerten, vermag der Senat nicht zu teilen.

Die Streitwertfestsetzungen der Vorinstanzen beruhen auf den Angaben der Klägerin in der Klageschrift. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin keine abweichenden Vorstellungen geäußert. Die ihren Wertangaben entsprechenden Streitwertfestsetzungen in den Vorinstanzen hat sie nicht beanstandet. Auf Grund dessen kann sie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr damit gehört werden, der Wert sei abweichend zu berechnen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2013 - III ZR 87/12, BeckRS 2013,

Rn. 2 und vom 13. März 2014 - III ZR 295/12, BeckRS 2014, 06964 Rn. 11).

Schlick Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.05.2012 - 2-5 O 414/11 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.02.2013 - 16 U 112/12 -

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