Paragraphen in VIII ZR 124/23
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 124/23 BESCHLUSS vom 7. November 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:071123BVIIIZR124.23.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2023 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen:
Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2023 (Kassenzeichen 780023135203) wird zurückgewiesen.
Gründe: I.
Mit Beschluss vom 29. August 2023 hat der Senat die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 4. Mai 2023 (3 S 8/23) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 3.030,60 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 19. September 2023 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 280 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 3.030,60 €) zum Soll gestellt.
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2023, nachdem sie die angesetzte Gebühr beglichen hat.
II.
1. Das Schreiben der Beschwerdeführerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.
2. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).
3. Die Erinnerung der Beschwerdeführerin ist trotz Zahlung der angesetzten Gebühr zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 4), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt die Beschwerdeführerin vorliegend nicht.
4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Die Beschwerdeführerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Müllheim, Entscheidung vom 11.01.2023 - 8 C 130/22 LG Freiburg, Entscheidung vom 04.05.2023 - 3 S 8/23 -
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