Paragraphen in 4 StR 527/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 527/17 BESCHLUSS vom 26. April 2018 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 7. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2018:260418B4STR527.17.0 Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Soweit hinsichtlich der für die Tat 13 des Berufungsurteils des Landgerichts Magdeburg vom 21. Januar 2016 verhängten Geldstrafe die Ausführungen auf UA 41 nicht mit der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils im Einklang stehen, stellt der Senat klar, dass – entsprechend dem Urteilstenor – auch die Einzelstrafe für die Tat 13 in die vorliegend gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wurde.
2. Soweit eine etwaige Einbeziehung der (Geld-)Strafen aus den Entscheidungen vom 23. November 2015, 16. März 2016 und 5. Januar 2017 in die Gesamtfreiheitsstrafe unterblieben ist, kann der Senat eine Beschwer des Angeklagten ausschließen.
Franke Quentin Roggenbuck Feilcke Cierniak
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen