Paragraphen in 2 StR 180/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 223 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 223 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 180/19 BESCHLUSS vom 10. September 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2018 wird als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die vorsätzliche Körperverletzung hinsichtlich desselben Rechtsgutträgers tritt hinter die gefährliche Körperverletzung zurück. Der Wegfall des § 223 StGB berührt den Strafausspruch nicht, da ungeachtet dessen das Ausmaß der Körperverletzungen strafschärfend berücksichtigt werden kann.
Franke Zeng Appl Grube Krehl ECLI:DE:BGH:2019:100919B2STR180.19.0
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1 | 223 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 223 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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