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4 StR 304/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 304/17 BESCHLUSS vom 22. November 2017 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung ECLI:DE:BGH:2017:221117B4STR304.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. November 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu einer besonders schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge. Während die Verfahrensrüge aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet ist, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen spähte der Angeklagte für eine unbekannte Tätergruppe eine Bankfiliale in S.

aus. Drei bislang nicht identifizierte Personen drangen dann entsprechend den vom Angeklagten erhaltenen Informationen frühmorgens in die Bankfiliale ein und überwältigten bei deren Eintreffen zwei Bankangestellte und einen Kunden. Die Bankangestellten wurden unter Bedrohung mit einer Pistole und einem Messer gezwungen, den Tresorschlüssel herauszugeben und den Tresor und die Geldautomaten zu öffnen. Aus dem Tresor und den Geldautomaten entnahmen die Täter insgesamt etwa 60.000 Euro, außerdem entwendeten sie aus der Geldbörse eines Bankangestellten 410 Euro.

2. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe enthalten hinsichtlich der Feststellungen zur subjektiven Tatseite einen offensichtlichen Widerspruch, der nicht aufgelöst wird. Sie vermögen daher das Urteil nicht zu tragen.

Das Landgericht hat festgestellt (UA S. 8), dass der Angeklagte es für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass zumindest eine Scheinwaffe oder eine Schusswaffe oder sonst eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug von den Tätern eingesetzt würde. Diese Feststellung begründet es auch in der Beweiswürdigung (UA S. 16). Die Strafkammer würdigt das Tatgeschehen dementsprechend als Beihilfe zu einem besonders schweren Raub gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1, § 27 Abs. 2 StGB, führt demgegenüber aber bei der rechtlichen Würdigung (UA S. 18) weiter aus: „Der Angeklagte hielt es hierbei zudem zumindest für möglich und nahm billigend in Kauf, dass die Tatausführenden zumindest eine Scheinwaffe oder eine ungeladene Schusswaffe zum Zwecke der Drohung einsetzten, was jedenfalls die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1b) StGB erfüllt …“.

Vor diesem Hintergrund kann dem Urteil nicht mit Sicherheit entnommen werden, dass sich der Angeklagte der Beihilfe zum besonders schweren Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat. Die Sache muss daher erneut verhandelt werden. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls über die Anrechnung der in Polen erlittenen Auslieferungshaft zu befinden haben.

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