• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

1 StR 306/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 306/19 BESCHLUSS vom 20. August 2019 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2019:200819B1STR306.19.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 20. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 30. April 2019 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung der Leistungen unterblieben ist, die vom Angeklagten im Rahmen der durch das einbezogene Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 3. April 2018 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht worden sind.

2. Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

I. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 14 Fällen unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 3. April 2018 verhängten Freiheitsstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und wegen eines weiteren Betruges zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, ein Berufsverbot ausgesprochen und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet.

Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

II.

Das angefochtene Urteil begegnet durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung der Leistungen des Angeklagten im Zusammenhang mit der im Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 3. April 2018 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung unterblieben ist.

Nach den Feststellungen hat das Amtsgericht Memmingen die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt und dem Angeklagten auferlegt, einen Geldbetrag in Höhe von 4.000 € zu bezahlen. Diese Zahlungsauflage hat der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung in monatlichen Raten zu je 200 € erfüllt; der von ihm auf die Bewährungsauflage geleistete Gesamtbetrag ist den Urteilsgründen allerdings nicht zu entnehmen.

Angesichts dieser – hinsichtlich der Höhe des insgesamt erbrachten Zahlungsbetrags unzulänglichen und daher insoweit ergänzungsbedürftigen – Feststellungen hätte sich die Strafkammer gedrängt sehen müssen, die Frage einer Anrechnung der auf die Bewährungsauflage erbrachten Leistung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen zu erörtern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2015 – 2 StR 31/15 Rn. 3; vom 17. September 2013 – 1 StR 489/13 Rn. 3 und vom 7. März 2001 – 2 StR 43/01 Rn. 3). Nach dieser Regelung können Leistungen,

die auf Bewährungsauflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB erbracht worden sind, durch eine die Vollstreckung verkürzende Anrechnung auf die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe ausgeglichen werden.

Der Mangel führt zur Teilaufhebung des Urteils. Die Frage der Anrechnung der vom Angeklagten erfüllten Bewährungsauflagen bedarf einer neuen tatrichterlichen Entscheidung, wobei zu berücksichtigen sein wird, dass die Leistungen des Angeklagten – wenn auch fehlerhaft – über einen Härteausgleich bei der Gesamtstrafenbildung zu seinen Gunsten Beachtung gefunden haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2013 – 1 StR 489/13 Rn. 4 und vom 7. März 2001 – 2 StR 43/01 Rn. 3 mwN).

Raum Leplow Bellay Pernice Fischer

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 1 StR 306/19

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 56 StGB
2 349 StPO
1 4 StGB
1 58 StGB
1 4 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 4 StGB
2 56 StGB
1 58 StGB
1 4 StPO
2 349 StPO

Original von 1 StR 306/19

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 1 StR 306/19

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum