Paragraphen in 5 AR (VS) 64/19
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2 | 29 | EGGVG |
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BUNDESGERICHTSHOF AR (Vs) 64/19 BESCHLUSS vom 9. Oktober 2019 in der Justizverwaltungssache des wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden hier: Rechtsbeschwerde des Antragstellers ECLI:DE:BGH:2019:091019B5AR.VS.64.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2019 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Juli 2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG nicht anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unstatthaft, da das Oberlandesgericht sie weder in dem angefochtenen Beschluss, noch nachträglich (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 – IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2) zugelassen hat. Die Nichtzulassung ist ihrerseits unanfechtbar (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO).
Sander Schneider König Mosbacher Köhler
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