Paragraphen in 5 StR 170/24
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4 | 346 | StPO |
1 | 345 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 170/24 BESCHLUSS vom 4. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:040624B5STR170.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2024 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 30. Oktober 2023, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 31. Mai 2023 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und bestimmt, dass hiervon sechs Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt. Das Urteil ist seinem Verteidiger spätestens am 12. September 2023 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2023 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten mangels Wahrung der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Verteidiger am 24. November 2023 zugestellt worden. Am 1. Dezember 2023 hat dieser die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache beantragt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Die Anfrage des Vorsitzenden, ob die Revisionsbegründung als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu verstehen sei, ist unbeantwortet geblieben.
Der Senat legt, dem Generalbundesanwalt folgend, den Schriftsatz des Verteidigers vom 1. Dezember 2023 als – fristgemäßen – Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO aus. Dieser hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Recht nach § 346 Abs. 1 StPO mangels rechtzeitiger Revisionsbegründung als unzulässig verworfen. Gründe für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass in der verspäteten Revisionsbegründung zugleich eine erneute – unzulässige – Revisionseinlegung zu sehen sein könnte, die kostenpflichtig zu verwerfen wäre (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts), schließt der Senat aus.
Cirener Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Bremen, 31.05.2023 - 3 KLs 331 Js 33856/16 (17/22)
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