• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

V ZB 63/23

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 63/23 BESCHLUSS vom 2. Juli 2025 in dem Teilungsversteigerungsverfahren ECLI:DE:BGH:2025:020725BVZB63.23.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2025 durch die Richterin Laube als Einzelrichterin beschlossen:

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.543.100 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 und 637.000 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 3.

Gründe:

1. Gemäß § 33 Abs. 1 RVG war auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3 der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 und 3 festzusetzen, weil sich die Gebühren für die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten; die Festsetzung hat nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch die Einzelrichterin zu erfolgen (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191).

2. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten im Teilungsversteigerungsverfahren bestimmt sich nach § 26 RVG, da auch eine Teilungsversteigerung eine Zwangsversteigerung im Sinne dieser Vorschrift ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. April 2020 - V ZB 135/18, juris Rn. 1). Nach § 26 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG ist dabei auf den Anteil der Beteiligten an dem Gegenstand der Versteigerung abzustellen.

a) Die Beteiligte zu 1 ist zum einen Miteigentümerin zu einem Anteil von 259/1.000. Zudem ist sie Mitglied der aus zwei Personen bestehenden Erbengemeinschaft, die Miteigentümerin zu einem 13/50-Anteil ist. Da die Beteiligte zu 1 den weiteren Erbanteil, der zuvor der Beteiligten zu 2 zugestanden hatte, gepfändet hat, ist insoweit der gesamte Anteil von 13/50 anzusetzen (vgl. zur Bewertung der Pfändung BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt [1.3.2025], § 26 Rn. 13 mwN; NK-RVG/Gierl, 8. Aufl., § 26 Rn. 24, jeweils mwN). Insgesamt ergibt sich damit für die Beteiligte zu 1 ein zu berücksichtigender Anteil von 519/1.000.

b) Die Beteiligte zu 3 ist als Rechtsnachfolgerin der Beteiligten zu 2 gemeinsam mit der Beteiligten zu 1 an der Erbengemeinschaft beteiligt, die Miteigentümerin zu 13/50 ist. Insoweit ist für den Gegenstandswert die Hälfte dieses Anteils zu berücksichtigen, also 13/100. Dass die Erbengemeinschaft noch nicht geteilt ist, ändert nichts daran, dass bei der Gegenstandswertfestsetzung gemäß § 26 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG lediglich auf den Anteil abzustellen ist.

c) Der Gegenstand der Versteigerung entspricht nach § 26 Nr. 1 Halbsatz 4 RVG dem gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert des zu versteigernden Grundbesitzes, hier 4,9 Mio. €. Unter Berücksichtigung der oben genannten Anteile ergeben sich die festgesetzten Gegenstandswerte.

Laube Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 20.04.2023 - 61 K 59/18 LG Wiesbaden, Entscheidung vom 11.09.2023 - 4 T 178/23 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in V ZB 63/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 26 RVG
2 33 RVG
1 74 ZVG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
4 26 RVG
2 33 RVG
1 74 ZVG

Original von V ZB 63/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von V ZB 63/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum