Paragraphen in IX ZR 203/11
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 135 | InsO |
1 | 543 | ZPO |
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2 | 135 | InsO |
1 | 543 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 203/11 BESCHLUSS vom 7. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 7. Mai 2013 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Dezember 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 100.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 21. Februar 2013 (IX ZR 32/12, WM 2013, 568 Rn. 13 ff) entschieden, dass zu den gleichgestellten Forderungen im Sinne des § 135 Abs. 1 InsO grundsätzlich auch Darlehensforderungen von Unternehmen, die mit dem Gesellschafter horizontal oder vertikal verbunden sind (vgl. zu den Einzelheiten BGH, Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 108/07, ZIP 2008, 1230), gehören. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich insoweit nicht mehr.
2. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO findet auch auf kurzfristige Überbrückungsdarlehen Anwendung (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 7/12, WM 2013, 708 Rn. 14).
3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten liegt nicht vor.
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Vill Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 31.03.2011 - 3 O 1318/10 OLG München, Entscheidung vom 01.12.2011 - 5 U 2221/11 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 135 | InsO |
1 | 543 | ZPO |
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2 | 135 | InsO |
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